Fürsorgepflicht

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung. Im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gefordert, eine möglichst große Zahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen, Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten und schwerbehinderte Menschen so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Absatz 4 SGB IX).
Ferner haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung schwerbehinderte Menschen in den Betrieb zu inkludieren. Die Agentur für Arbeit berät über Fördermöglichkeiten, das Integrationsamt kann hierfür Leistungen gewähren. Auch die besonderen Anforderungen an die Kündigung schwerbehinderter Menschen ist Ausdruck der besonderen Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Im Öffentlichen Dienst wird die besondere Fürsorgepflicht für schwerbehinderte Beschäftigte oft in sogenannten Fürsorgeerlassen konkretisiert. Sie enthalten zum Beispiel Regelungen für die Einstellung, Prüfung, Beförderung, Versetzung und Entlassung schwerbehinderter Menschen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Fuersorgepflicht/