Beschäftigte mit anerkannter Schwerbehinderung brauchen unter Umständen aus Gründen ihrer Behinderung am Arbeitsplatz regelmäßige Personelle Unterstützung (auch: besonderer Betreuungsaufwand) durch andere Personen, das heißt Unterstützung durch Vorgesetzte oder Arbeitskolleginnen und -kollegen, gelegentlich auch durch externe Betreuerinnen und Beutreuer. Gemeint sind damit Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitstätigkeit, das heißt außergewöhnliche Aufwendungen für die Arbeitgebenden in Form von zusätzlichen Personalkosten für andere Beschäftigte.

Beispiele für Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen
– Vorlesekraft für blinde Menschen;
– die betriebliche Ansprechperson für gehörlose oder psychisch erkrankte Menschen;
– die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskolleginnen und -kollegen bei der Arbeitsausführung;
– Kolleginnen oder Kollegen im Rollstuhl Behilflichsein bei bestimmten Tätigkeiten;
– die behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz, etwa durch die Meisterin oder den Meister bei einem Menschen mit geistiger Behinderung.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten entsteht dann eine sogenannte außergewöhnliche Belastung durch die Personelle Unterstützung, wenn die Unterstützungsperson während ihrer Arbeitszeit mindestens eine halbe Stunde Assistenzleistungen ausführt, so dass zusätzliche Personalkosten entstehen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einen Zuschuss zu diesen Kosten beim Integrations- bzw. Inklusionsamt beantragen. Ist es einem Betrieb nicht möglich, eine Unterstützungsperson zur Verfügung stellen, kann der schwerbehinderte Mensch Arbeitsassistenz beantragen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Personelle-Unterstuetzung/

Präsentismus bedeutet, dass Beschäftigte zur Arbeit gehen, obwohl sie sich krank fühlen und ihnen eine Ärztin oder ein Arzt mit hoher Wahrscheinlichkeit Arbeitsunfähigkeit bescheinigen würde. Präsentismus tritt weniger bei schweren akuten Erkrankungen auf als vielmehr bei psychischen Erkrankungen, Erkrankungen mit chronischen Schmerzen und wiederkehrenden Erkrankungen wie Allergien und Asthma. Weil keine Behandlung stattfindet, ist die Gefahr groß, dass Krankheiten verschleppt werden oder Folgeerkrankungen auftreten. Nicht behandelte Depressionen steigern zum Beispiel das Herzinfarkt-Risiko. Wenn der Krankenstand von Arbeitehmerinnen und Arbeitnehmern rückläufig ist, könnte auch vermehrter Präsentismus ein möglicher Grund dafür sein.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Praesentismus/

Prävention ist der allgemeine Oberbegriff für alle Interventionen, die zur Vermeidung oder Verringerung des Auftretens, der Ausbreitung und der negativen Auswirkungen von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beitragen. Prävention wirkt durch Ausschaltung von Krankheitsursachen, durch Früherkennung und Frühbehandlung von Krankheitsrisiken oder durch die Vermeidung des Fortschreitens einer bestehenden Krankheit. Maßnahmen der Prävention umfassen medizinische, psychologische und erzieherische Interventionen, Lebensweltbeeinflussung und Umweltkontrolle, gesetzgeberische Eingriffe, Lobbyarbeit und massenmediale Kampagnen.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/praevention-und-krankheitspraevention/

Prävention vor Reha vor Rente beschreibt das Grundprinzip des Systems der sozialen Sicherung in Deutschland

Quelle: Koalitionsvertrag 2021 (SPD)

Link: https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf

Das Präventionsgesetz von 2015 verfolgt das Ziel, Gesundheitsförderung und Prävention zu stärken. Hauptadressat dieser Reform sind die Krankenkassen. Das Präventionsgesetz umfasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen. Im Mittelpunkt stehen zwei Aspekte: Erstens schafft es neue Institutionen und Strukturen (Bundes- und Landesrahmenvereinbarungen, Nationale Präventionskonferenz, Nationales Präventionsforum), welche die Kooperation zwischen Sozialversicherungsträgern, Gebietskörperschaften und anderen Akteurinnen und Akteuren in der Gesundheitsförderungs- und Präventionspolitik verbessern sollen. Zweitens sieht es einen deutlichen Anstieg der von den Krankenkassen für dieses Handlungsfeld aufzuwendenden Mittel vor.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/praeventionsgesetz/

Die übergreifende strategische Zielsetzung der Präventionsleistungen der Unfallversicherungsträger (UVT) ist es, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten (BK) und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Dieser gesetzliche Auftrag basiert auf den §§ 1 Nr. 1 und 14 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

Der Präventionsauftrag „mit allen geeigneten Mitteln“ Arbeits- und Wegeunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern, ermöglicht der gesetzlichen Unfallversicherung ein sehr breites Spektrum an Präventionsmaßnahmen. Ausdruck dieser umfassenden Möglichkeiten ist der etliche Themen umfassende (gleichwohl nicht abschließende) Katalog der von den Unfallversicherungsträgern derzeit angebotenen Präventionsleistungen in alphabetischer Reihenfolge:

– Anreizsysteme
– Beratung (auf Anforderung)
– Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
– Ermittlung
– Forschung, Entwicklung und Modellprojekte
– Information, Kommunikation und Präventionskampagnen
– Prüfung und Zertifizierung
Qualifizierung
– Überwachung einschließlich anlassbezogene Beratung
– Vorschriften- und Regelwerk

Quelle: DGUV

Link: https://www.dguv.de/de/praevention/praev_lohnt_sich/grundlagen_praev/praeventionsleistungen/index.jsp

Präventive Maßnahmen im Arbeitsschutz sind Maßnahmen, die vorausschauend die sichere und gesunde Gestaltung der Arbeitsbedingungen beinhalten. Sie verhindern Unfall- und Gesundheitsrisiken bei der Arbeit oder verringern sie so weit, dass die Gefahrenschwelle nicht überschritten ist. Präventive Maßnahmen schließen auch die Erhaltung der Gesundheit und Gesundheitsförderung ein. Prävention unterscheidet Maßnahmen der Verhältnisprävention (Gestaltung der Arbeitsbedingungen) und der Verhaltensprävention (Art und Weise des persönlichen Umgangs mit Gesundheitsrisiken und der eigenen Gesundheit).

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Primärprävention bezeichnet Maßnahmen, die vor dem Krankheitseintritt einsetzen. Primärprävention umfasst sowohl verhältnis? als auch verhaltensbezogene Maßnahmen, zudem medizinische Interventionen (z. B. Impfung). Hier spielen Rechtsvorschriften, soziale und psychische Hilfen sowie Beratung und Information eine besondere Rolle.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/sozialversicherungstraeger-im-handlungsfeld-gesundheitsfoerderung-und-praevention/

Unternehmen können behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine bis zu drei Monate dauernde Probebeschäftigung einstellen. Während der Probebeschäftigung bekommen die probeweise Beschäftigten Lohn bzw. Gehalt. Sie befinden sich während dieser Zeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Die Kosten für eine Probebeschäftigung (Arbeitsentgelt und andere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehenden Kosten) können Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erstattet werden, sofern sie die Probebeschäftigung vor Einstellung der probebeschäftigten Person bei der Agentur für Arbeit beantragt haben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können im Rahmen der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen auch für Probebeschäftigungen und Praktika Zuschüsse vom Integrationsamt erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die schwerbehinderten Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sein müssen und an einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen. Weiterhin gilt, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden. Höhe und Dauer der Zuschüsse richten sich nach dem Einzelfall.
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt erst nach sechs Monaten und greift daher nicht im Falle einer Probebeschäftigung.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Probebeschaeftigung/

Mit der Profilmethode wird ermittelt, welche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf welchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind. Anhand bestimmter Merkmale werden die Arbeitsanforderungen mit den Kenntnissen und Fähigkeiten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verglichen. Bei der Profilmethode werden beispielsweise standardisierte Tests oder arbeitswissenschaftliche Profilvergleichsverfahren wie Ertomis Assessment Method (EAM), das Berufseignungsprofil (BEP), IMBA, MELBA oder ERGOS angewendet. Berücksichtigt werden dabei neben psychischen auch körperliche und berufliche Merkmale wie Körperhaltung, Körperfortbewegung, Information (z. B. Sehen, Hören, Sprechen), Umgebungseinflüsse (Schall, Klima) oder Schlüsselqualifikationen (z. B. Antrieb, Sorgfalt). Anhand der Ergebnisse kann festgestellt werden, inwieweit der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin und der Arbeitsplatz zusammenpassen. Profilvergleichsverfahren werden von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern gefordert und im Bereich der medizinischen Rehabilitation oder im Rahmen von Entscheidungen über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eingesetzt. Die Methode kommt auch bei der Auswahl und Gestaltung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen zum Einsatz.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Profilmethode/