Die Stufenweise Wiedereingliederung (auch: Hamburger Modell) ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation und soll arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit mit einhergehender Leistungsminderung schrittweise unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung gewöhnen und so den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern. Während der stufenweisen Wiedereingliederung sind die Beschäftigten weiterhin krankgeschrieben und erhalten Krankengeld oder Übergangsgeld.
Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Als Leistungsträger kommen die Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie in speziellen Fällen auch die Agentur für Arbeit (wenn Betroffene aus dem Krankengeldanspruch gefallen sind und Arbeitslosengeld bekommen) oder die Unfallversicherung (wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist) in Frage. (Eine vergleichbare Leistung der Unfallversicherung ist die Belastungserprobung nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit.)
Die Stufenweise Wiedereingliederung wird eingeleitet, nachdem der Arzt oder die Ärztin unter Abstimmung aller Beteiligten einen individuellen Stufenplan (auch: Wiedereingliederungsplan) erstellt hat, in dem die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit bis zum Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit festgelegt wird. In der Regel dauert eine Stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.
Der Stufenplan umfasst
– Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung mit den auszuübenden Tätigkeiten,
– die zu vermeidenden Belastungen,
– Umfang und Lage der täglichen Arbeitszeit,
– eine Prognose zur Dauer der Maßnahme,
– ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende (Gründe für einen Abbruch),
– Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Stufenweisen Wiedereingliederung.
Die Stufenweise Wiedereingliederung endet erfolgreich, wenn die oder der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gelten die erkrankten Beschäftigten weiterhin als arbeitsunfähig. In diesem Fall werden in der Regel weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Erwerbsminderungsrente erwogen.
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Stufenweise-Wiedereingliederung/