Der Technische Beratungsdienst (TBD) (auch: Technischer Dienst oder Ingenieursfachdienst) der Agentur für Arbeit oder des Integrationsamtes/Inklusionsamtes berät und unterstützt bei der Neugestaltung oder der behinderungsgerechten Umgestaltung von Arbeitsplätzen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsräte und Personalräte können sich vom Technischen Beratungsdienst beraten lassen, wenn beispielsweise Arbeitsplätze neu geschaffen, innerbetriebliche Umsetzungen vorgenommen, technische Arbeitshilfen eingesetzt oder behinderungsgerechte Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Darüber hinaus kann der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Präventionsverfahren, Kündigungsschutzverfahren und Widerspruchsverfahren und auch bei der Gründung von Inklusionsbetrieben hinzugezogen werden. Die technischen Berater des Technischen Fachdienstes bei der Agentur für Arbeit unterstützen das Reha-Team der Agentur für Arbeit unter anderem bei der Berufsberatung, der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung von schwerbehinderten Menschen und Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sowie bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Gleichstellung.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Technischer-Beratungsdienst/

Teilhabe bedeutet das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Der Begriff der Teilhabe spielt eine große Rolle im Behinderungskonzept der Weltgesundheitsorganisation, dem die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) aus dem Jahre 2001 zugrunde liegt. Teilhabe ist hier mit Fragen nach dem Zugang zu Lebensbereichen, der Daseinsentfaltung, dem selbstbestimmten Leben und der Chancengerechtigkeit verknüpft sowie mit Fragen der Lebenszufriedenheit, der erlebten gesundheitsbezogenen Lebensqualität und der erlebten Anerkennung und Wertschätzung in den Lebensbereichen, die für die betrachtete Person wichtig sind. Durch das SGB IX hat der Begriff Teilhabe eine politisch aktuelle Bedeutung für Menschen mit Behinderungen bekommen. Teilhabe wird als sozialpolitisches Konzept für Selbstbestimmung und Eigenverantwortung definiert und löst damit alte Konzepte der Fürsorge und Versorgung mit Bezug auf Menschen mit Behinderungen ab (Paradigmenwechsel).
Das SGB IX enthält Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. So werden nach SGB IX Leistungen zur Teilhabe erbracht, um Beeinträchtigungen der Teilhabe, die ein Mensch beim Einbezogensein in eine Lebenssituation oder einen Lebensbereich hat, auszugleichen bzw. die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Teilhabe/

Der Teilhabeplan ist einer der Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe im Sozialrecht. Bereits nach altem Recht waren die Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass bei mehreren Leistungen bzw. beteiligten Rehabilitationsträgern die Leistungen schriftlich zusammengestellt und aufeinander abgestimmt werden. Dieser Vorgang wird im novellierten SGB IX ausdrücklich als Teilhabeplan benannt (§ 19 SGB IX). Bei der Teilhabeplanung geht es darum, Leistungsbedarfe zu ermitteln und festzustellen, die in Frage kommenden Leistungen und Rehabilitationsträger zu koordinieren und darum, den gesamten Reha-Prozess zu dokumentieren, zu steuern und zu begleiten.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Teilhabeplan/

Der volle Name des Teilhabestärkungsgesetzes lautet: Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz – TeilhStG).
Das Teilhabestärkungsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein sogenanntes Artikelgesetz zur Änderung von Regelungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen. Es wurde am 09.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Laut Gesetzgeber sollen mit dem Teilhabestärkungsgesetz weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Teilhabestaerkungsgesetz-TeilhStG/

Die Tertiärprävention zielt darauf, Folge? und Spätschäden einer bereits eingetretenen, manifesten Erkrankung zu verhindern, zu verzögern oder zu begrenzen. Dies betrifft Behinderungen oder Funktionsverluste, chronische Erkrankungen oder das Wiederauftreten einer akuten Erkrankung. In einem solchen Verständnis wird Tertiärprävention häufig auch mit Rehabilitation gleichgesetzt. Hier stehen verhaltensbezogene Maßnahmen im Vordergrund. In diesem Handlungsfeld sind zum Teil auch krankheitsunspezifische Maßnahmen anzutreffen, so dass sich in diesen Fällen Tertiärprävention und Gesundheitsförderung nicht immer eindeutig voneinander unterscheiden lassen.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/sozialversicherungstraeger-im-handlungsfeld-gesundheitsfoerderung-und-praevention/