Zu den verhaltensbezogenen Maßnahmen gehören Maßnahmen, die die Handlungsfähigkeit entwickeln (also Wissen und Fertigkeiten), aber auch Maßnahmen zur Ausprägung der Handlungsbereitschaft (wie Einstellungen, Überzeugungen u. Ä.). Gemeint sind Regeln, Festlegungen oder Praktiken zur Ausprägung von Wissen, Fähigkeiten, Können, Fertigkeiten sowie von Einstellungen, des Wollens bzw. der Motivation im Arbeitsschutz bei den Beschäftigten. Sie zielen auch die Ausprägung von Verhalten zu Sicherheit (z. B. Unterweisungen), aber auch zur Gesundheitsförderung (z. B. Rückenschulen). Dazu gehören auch Formen der Mitarbeiterbeteiligung, die darauf abzielen, die Gesundheit zu erhalten (z. B. Gesundheitszirkel).

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Unter Verhältnisprävention wird im Arbeitsschutz die vorbeugende sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch technische und organisatorische Maßnahmen der Arbeitssystemgestaltung verstanden. Um eine möglichst hohen Wirkungsgrad zu erzielen sollte Verhältnisprävention immer vorrangig zur Verhaltensprävention betrieben werden.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten

Quelle: Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html

Eine Versetzung im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche § 95 Absatz 3 BetrVG). Die Begriffe „Versetzung“ und „Umsetzung“ sind in der Privatwirtschaft weitgehend de­ckungs­gleich und nicht genau voneinander abgrenzbar.

Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Jede Versetzung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei der gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Versetzung/

Im Rahmen ihrer Beschäftigungspflicht haben die privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Agenturen für Arbeit und den Integrationsämtern, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis enthält die Grunddaten über die genannten Personen.
Übersendung an die Arbeitsagentur
Zum Zweck der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einmal jährlich das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen und die Anzeige zur Veranlagung der Agentur für Arbeit übersenden, in deren Bezirk die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren bzw. seinen Wohn-, Unternehmens- oder Verwaltungssitz hat (§ 163 Absatz 1 und 2 SGB IX). Die Mitglieder des Integrationsteams erhalten je eine Kopie des Verzeichnisses (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Verzeichnis-schwerbehinderter-Menschen/

Der Ausdruck von Behinderung bedroht stammt aus der gesetzlichen Definition von Menschen mit Behinderungen und beschreibt eine der drei sozialrechtlich relevanten Ausprägungen von „Behinderung“: „von Behinderung bedroht“, „behindert“ oder „schwerbehindert“. In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 1 SGB IX heißt es:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-von-Behinderung-bedrohte-Menschen/