Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das zum 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, wurde das Instrument der Zielvereinbarung zur Herstellung von Barrierefreiheit eingeführt. Demnach sollen anerkannte Verbände und Unternehmen oder Unternehmensverbände selbstständig und in eigener Verantwortung vereinbaren, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. Den Beteiligten bleibt es überlassen, flexible Regelungen zu treffen, die den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind. Menschen mit Behinderung können damit ihre Ziele und Vorstellungen unmittelbar einbringen und am Verhandlungstisch selbst verfolgen. Die anerkannten Verbände haben dabei einen gesetzlichen Anspruch auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Zielvereinbarung/

Als Zweiter Arbeitsmarkt wird der Arbeitsmarkt bezeichnet, in dem Arbeitsplätze oder Beschäftigungsverhältnisse nur mithilfe von öffentlichen Fördermitteln erhalten oder geschaffen werden können. Mit dem zweiten Arbeitsmarkt wird das Ziel verfolgt, Arbeitslosigkeit zu verringern und den von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen den späteren Übergang in den normalen ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein Beispiel für die Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ist die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Zweiter-Arbeitsmarkt/