Barrierefreiheit bedeutet sinngemäß: für jeden begehbar, nutzbar, erreichbar. Der Begriff ist im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert. Demnach sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Im sozialrechtlichen Sinne entstehen Behinderungen immer dann, wenn Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf Barrieren in ihrer Umwelt treffen. Somit ist Barrierefreiheit ein Instrument, Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Barrierefreiheit/

Bei der Beanspruchung handelt es sich um die durch individuelle Leistungsvoraussetzungen geprägten, unmittelbaren Reaktionen des Körpers auf von außen auf ihn einwirkende Belastung. Beanspruchung ist die individuelle Reaktion des Menschen auf die Belastung.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Beanspruchungsfolgen sind langfristige Folgen physischer und psychischer Natur aufgrund dauerhafter Beanspruchung, die positiv und/oder negativ sein können. Physisch oder psychisch manifestierte kurz- oder langfristige Auswirkungen auf Beanspruchung können positiver oder negativer Art sein. Positiv sind sie bei Lern-, Übungs-, Trainingseffekten und auch bei der Motivation. Negativ sind sie als physiologischen Auswirkungen (z. B. Leistungsabfall, Blutdrucksteigerungen, Verspannungen) und als psychische Auswirkungen (z. B. nachlassen der Konzentration, Ermüdungsgefühl, Anspannung).

Quelle: Sifa-Lehrgang

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Die Bedarfserkennung gilt als erster Schritt im Reha-Prozess. Bei der Bedarfserkennung geht es um das möglichst frühzeitige Erkennen von möglichem Bedarf an Leistungen zur Teilhabe. In der Regel folgt auf den Schritt der Bedarfserkennung der Schritt der Antragstellung durch die Leistungsberechtigten und daraufhin die Phase der Zuständigkeitsklärung durch die Rehabilitationsträger. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verpflichtet die Träger von Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Rentenversicherung, ggf. aber auch die Jobcenter) im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen für schwerbehinderte Menschen) zur frühzeitigen Bedarfserkennung. Demnach sind sie dazu verpflichtet, drohende Behinderungen bzw. den Bedarf eines behinderten Menschen an Leistungen zur Teilhabe frühzeitig zu erkennen und gezieltes Handeln noch vor Eintritt der Rehabilitation zu ermöglichen (um möglichst Zugänge in die Eingliederungshilfe insbesondere aus dem SGB II und aus der Rente zu verringern).
Vernetzte Informationsangebote: § 12 SGB IX enthält die Regelungen zu den allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Rehabilitationsträger, zur frühzeitigen Bedarfserkennung sowie zur Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Antragstellung. So sind die Rehabilitationsträger im Zusammenhang mit der frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet, hierzu untereinander vernetzte Ansprechstellen einzurichten.
Weitere Beteiligte bei der Bedarfserkennung: Bei der Bedarfserkennung spielt die Mitwirkung weiterer Akteurinnen und Akteure eine Rolle, da die Rehabilitationsträger selbst nicht alle Fälle erkennen können, in denen ein möglicher Teilhabebedarf besteht. So sollten beispielsweise auch die Menschen mit Behinderung selbst, ihre Angehörigen und Betreuungspersonen, Ärzte und Ärztinnen oder betriebliche Akteurinnen und Akteure wie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretungen und Personal- bzw. Betriebsräte in der Lage sein, einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe zu erkennen, um Hilfen einzufordern, Beratungsdienste aufzusuchen bzw. auf Beratungsdienste hinzuweisen und ggf. einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Bedarfserkennung/

Das reformierte SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger dazu, für die Bedarfsermittlung bzgl. der in Frage kommenden Leistungen zur Teilhabe einheitliche Grundlagen zu schaffen, d. h. gemeinsame, trägerübergreifende Instrumente der Bedarfsermittlung zu erarbeiten (vgl. § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Nummer 7 und § 39 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI). Mithilfe dieser Instrumente soll die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger einheitlich und nachprüfbar durchgeführt werden können. Die konkreten Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs müssen noch entwickelt werden (beispielsweise von den Verbänden und Vereinigungen der Rehabilitationsträger). Denkbar sind systematische Arbeitsprozesse wie z. B. Erhebungen, Analysen und Dokumentationen und standardisierte Arbeitsmittel wie z. B. funktionelle Prüfungen (Sehtest, Intelligenztest, Hörtest), Fragebögen und IT-Anwendungen. Es ist gesetzlich vorgegeben, dass die Instrumente eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung gewährleisten, indem sie insbesondere erfassen, ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat, welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Bedarfsermittlung/

Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist laut § 185 SGB IX Aufgabe des Integrationsamts/Inklusionsamts. Sie wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Rehabilitationsträgern durchgeführt. Die Integrationsämter können im Rahmen der Begleitenden Hilfe finanzielle Hilfen und Beratungen bzw. Betreuungen sowohl den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als auch den schwerbehinderten Menschen selbst gewähren. Unabhängig davon, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder Leistungen zur beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die Begleitende Hilfe beginnt bereits bei der Einstellung und soll die schwerbehinderten Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Das Integrationsamt steht dabei als Ansprechpartner für die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie (falls vorhanden) dem Integrationsteam zur Verfügung. Das Integrationsamt hat besondere Fachdienste, die Integrationsfachdienste (IFD) sowie die Technischen Beratungsdienste eingerichtet, deren Ziel es ist, fachlich fundierte und praktikable Lösungen für alle Beteiligten zu entwickeln. Das Integrationsamt setzt im Rahmen der Begleitenden Hilfe aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe unterschiedliche Hilfen für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Begleitende-Hilfe-im-Arbeitsleben/

Damit Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben teilhaben können, ist es entscheidend, dass sie auf einem geeigneten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Im Betrieb sollten Arbeitsplätze ermittelt werden, auf dem behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Fähigkeiten einsetzen können. Mit Rücksicht auf vorhandene Funktionseinschränkungen sind Arbeitsplätze so zu gestalten, dass möglichst die geforderte Leistung erzielt werden kann.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Behinderungsgerechte-Arbeitsplatzgestaltung/

Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) (Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen) hat das Ziel, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse zu ermöglichen. Das BGG gilt in erster Linie für alle Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes, also beispielsweise auch für die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Behindertengleichstellungsgesetz-BGG/

Die Belastung ist die Gesamtheit der äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem und seiner Umgebung, die auf den physiologischen und/oder psychologischen Zustand einer Person einwirken. Eine Belastung ist eine von außen auf den Menschen wirkende, objektive Größe.

Quelle: Sifa-Lehrgang

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Das Belastungs-Beanspruchungs-Modell ist ein Erklärungsmodell aus dem Bereich der Arbeitswissenschaften. Es vermittelt ein Grundverständnis über die Wirkung der Arbeit auf den Menschen: Das Belastungs-Beanspruchungs-Modell erklärt die Beziehungen zwischen der von außen wirkenden Belastung, der dadurch im Individuum ausgelösten Beanspruchung und den in der Folge hervorgerufenen kurz- und langfristigen Auswirkungen im Menschen. Das Belastungs-Beanspruchungs-Modell verwendet „Belastung“ im Sinne des physikalischen Lastbegriffs, demgemäß sie als objektive Größe auf den Menschen einwirkt. Die „Beanspruchung“ ist die durch die individuellen Eigenschaften des Menschen geprägte Reaktion auf die Einwirkung dieser Belastung. Das Modell zeigt insbesondere auf, dass Belastungen im Menschen unterschiedliche Beanspruchungen hervorrufen, die in Abhängigkeit von den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen, aber auch abhängig von situativen Faktoren zu positiven oder negativen Beanspruchungsfolgen führen können. Mit dem Modell lässt sich beispielweise erklären, dass eine zu hebende Last das physische und psychische System des Menschen (Muskeln, Skelett, Herz-Kreislauf, Konzentration, Sehleistung, Urteilsvermögen z. B. zu Gewicht, Schwerpunkt der Last) beansprucht. Zudem besagt es, dass die kurz- und langfristigen Wirkungen des Hebens sowohl von der Belastung (Gewicht, Häufigkeit, Haltung) als auch von den individuellen Leistungsvoraussetzungen (z. B. Körperkräfte, Trainiertheit, Qualifikation) abhängen.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015