Es ist ein vorrangiges sozialpolitisches Ziel, dass alle erwerbsfähigen Menschen die Möglichkeit erhalten, in regulären Beschäftigungsverhältnissen zu gleichen Arbeitsbedingungen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dies gilt auch für solche Menschen mit Schwerbehinderung, die im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, etwa diejenigen, die zur Ausübung einer Beschäftigung aufgrund ihrer Behinderungen einer besonderen Hilfskraft bedürfen, deren Beschäftigung infolge der Behinderungen für Arbeitgebende mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist oder die infolge ihrer Behinderungen nur eine wesentlich geminderte Arbeitsleistung erbringen können. Von dem Allgemeinen Arbeitsmarkt (auch: Erster Arbeitsmarkt) ist der Besondere Arbeitsmarkt (auch: Zweiter Arbeitsmarkt) zu unterscheiden, zu dem alle staatlich subventionierten Arbeitsverhältnisse zählen. Hierzu gehört beispielsweise die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Ist eine Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt trotz aller personellen, technischen sowie finanziellen Hilfen aufgrund der Wesentlichkeit der Behinderungen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich, kommt die Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM in Betracht. Es ist aber ebenfalls Aufgabe der WfbM, den Übergang auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt durch übergangsfördernde und arbeitsbegleitende Maßnahmen anzustreben, beispielsweise mittels des Budget für Arbeit.
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Allgemeiner-Arbeitsmarkt/