Im Koalitionsvertrag 2021-2025 ist die Erstellung eines Aktionsplans „Gesunde Arbeit“ als Aufgabe an das BMAS festgeschrieben. Der Aktionsplan soll unter Beachtung und Stärkung des Grundsatzes „Prävention vor Reha vor Rente“ realisiert werden. Es geht hierbei um die Stärkung der Prävention und die Schaffung gesunder Arbeitsbedingungen, damit Unfälle und Erkrankungen erst gar nicht eintreten und „länger und gesünder arbeiten“ möglich wird.

Quelle: Koalitionsvertrag 2021-2025

Link: https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021

Es ist ein vorrangiges sozialpolitisches Ziel, dass alle erwerbsfähigen Menschen die Möglichkeit erhalten, in regulären Beschäftigungsverhältnissen zu gleichen Arbeitsbedingungen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Dies gilt auch für solche Menschen mit Schwerbehinderung, die im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind, etwa diejenigen, die zur Ausübung einer Beschäftigung aufgrund ihrer Behinderungen einer besonderen Hilfskraft bedürfen, deren Beschäftigung infolge der Behinderungen für Arbeitgebende mit außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist oder die infolge ihrer Behinderungen nur eine wesentlich geminderte Arbeitsleistung erbringen können. Von dem Allgemeinen Arbeitsmarkt (auch: Erster Arbeitsmarkt) ist der Besondere Arbeitsmarkt (auch: Zweiter Arbeitsmarkt) zu unterscheiden, zu dem alle staatlich subventionierten Arbeitsverhältnisse zählen. Hierzu gehört beispielsweise die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Ist eine Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt trotz aller personellen, technischen sowie finanziellen Hilfen aufgrund der Wesentlichkeit der Behinderungen nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich, kommt die Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM in Betracht. Es ist aber ebenfalls Aufgabe der WfbM, den Übergang auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt durch übergangsfördernde und arbeitsbegleitende Maßnahmen anzustreben, beispielsweise mittels des Budget für Arbeit.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Allgemeiner-Arbeitsmarkt/

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf die sogenannte vorgezogene und abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI). Voraussetzung ist, dass sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind, sowie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, dann aber mit Abschlägen verbunden. Die Höhe der Abschläge richtet sich danach, wie viele Jahre früher (bis zu 3 Jahre sind möglich) die Rente beginnen soll. Die Abschläge betragen derzeit bis zu 10,8 Prozent.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Altersrente-fuer-schwerbehinderte-Menschen/

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die Beschäftigungsangebote der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) durch die Zulassung sogenannter Anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit ergänzt worden. Nach § 56 SGB IX werden bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) als Leistungen in WfbM erbracht. Diese Leistungen können seit dem 01.01.2018 auch durch andere Leistungsanbieter für Menschen mit Behinderungen erbracht werden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben (§ 60 SGB IX). Damit soll Menschen mit Behinderungen eine dauerhafte Alternative zu einer Tätigkeit in einer WfbM geboten werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Andere-Leistungsanbieter/

Hierbei handelt es sich um Bedingungen, mit denen sich ein Individuum auseinandersetzen muss. Jede Arbeit stellt bestimmte Anforderungen an die ausführende Person. Anforderungen können unterschiedlicher Natur sein., unterschieden werden hier physische Anforderungen (zum Beispiel Heben und Tragen), psychische Anforderungen (zum Beispiel Arbeiten unter Zeitdruck) und soziale Anforderungen (zum Beispiel Umgehen mit Menschen).

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die Anforderungsvielfalt ist eine Kombination aus Anforderungen an Beschäftigte, mit der einseitige Beanspruchungen vermieden werden. Durch die Kombination von Aufgabenanteilen (z. B. Planung, Ausführung, Wartung, Instandhaltung, Kontrolle bei Arbeitsaufgaben) oder durch ganzheitliche Arbeitsaufgaben (von der Planung bis zur Kontrolle) können Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit unterschiedliche Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse einsetzen.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Approach Crafting ist eine Ausformulierung des Job Craftings, nach der das Bemühen beschrieben wird, einen positiven Zustand (zum Beispiel mehr Zufriedenheit) zu erreichen, während avoidance crafting das Bemühen umfasst, einen negativen Zustand (zum Beispiel das Vermeiden einer bestimmten Arbeitstätigkeit) zu vermeiden.

Quelle: iga. Wegweiser

Link: https://www.iga-info.de/veroeffentlichungen/igawegweiser-co/wegweiser-job-crafting

Bei der Arbeitsbedingten Erkrankung handelt es sich um eine Gesundheitsstörung, die ganz oder teilweise durch die Arbeitsumstände (arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren) verursacht oder in ihrem Verlauf ungünstig beeinflusst wird.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wurde mit der Reform des SGB IX zum 1. Januar 2018 aus Bundesmitteln als neue Form von Beratungsstellen gefördert und etabliert. Die Angebote der EUTB unterstützen und beraten Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und deren Angehörige unentgeltlich bundesweit zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Das heißt: zu den Rechten und Pflichten der Leistungsberechtigten, über mögliche Teilhabeleistungen, Zuständigkeiten und den Verfahrensablauf.
Die EUTB ist ausschließlich den Leistungsberechtigten verpflichtet und soll noch vor der Beantragung von Leistungen eine umfassende Planungs-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bieten. Mit der Einführung der EUTB wurden die bisherigen Gemeinsamen Servicestellen der Reha-Träger gestrichen. Die Rehabilitatonsträger bleiben aber weiterhin zur umfassenden Beratung der Leistungsberechtigten in miteinander vernetzten Ansprechstellen verpflichtet (§ 12 Absatz 1 Satz 3 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Arbeitsbegleitende-Betreuung/

Der Arbeitsbewältigungsindex (ABI) oder auch Work Ability Index (WAI) ist eine Kennziffer für den Grad der Arbeits(bewältigungs)fähigkeit von Erwerbstätigen, die über einen Fragebogen ermittelt wird. Der Fragebogen wird zum einen von den Befragten selbst und zum anderen von Dritten, beispielsweise von Betriebsärztinnen oder -ärzten bei der betriebsärztlichen Untersuchung, ausgefüllt. Ziel der Anwendung in Betrieben ist die Förderung bzw. Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten. Er ist Teil der Initiative neue Qualität der Arbeit (INQA) des BMAS.

Quelle: WAI-Netzwerk (INQA)/REHADAT-Lexikon

Link: https://www.wainetzwerk.de/de/der-wai-fragebogen-690.html https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Work-Ability-Index-WAI/