Ein Kernbereich des novellierten SGB IX durch das Gesetzgebungsverfahren des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist das Verwaltungsverfahren, das heißt das Antrags- und Teilhabeplanverfahren bzw. Gesamtplanverfahren (auch: Reha-Prozess). Künftig soll ein einziger Antrag ausreichen, um alle benötigten Leistungen zur Teilhabe von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten. Seit dem 01.01.2018 ist der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger gemäß § 14 SGB IX für die Koordination der Leistungen und gegenüber den Antragstellerinnen und Antragstellern verantwortlich.

Quelle: REHADAT-Lexikon

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Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe. Darunter fallen sämtliche medizinischen Leistungen, die
– Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, eine Verschlimmerung verhüten oder
– Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit vermeiden, überwinden, mindern,
– eine Verschlimmerung verhüten sowie
– den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen vermeiden oder laufende Sozialleistungen mindern sollen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen
– Krankenbehandlung und Rehabilitation,
– Stufenweise Wiedereingliederung,
Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
– Förderung der Selbsthilfe,
– Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder,
– Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel
– Digitale Gesundheitsanwendungen
Die medizinische Rehabilitation findet hauptsächlich im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen statt und schließt bei Bedarf auch die erforderliche Unterkunft und Verpflegung mit ein. Im Krankenhaus finden die Akutbehandlung und die Maßnahmen der Frührehabilitation statt. Rehabilitationseinrichtungen kommen für spezielle medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht. Die Einrichtungen widmen sich der Behandlung bestimmter Krankheiten oder Krankheitsgruppen. Spezielle Zentren für medizinisch-berufliche Rehabilitation ergänzen das Angebot.
Während Menschen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beziehen, zahlen die Rehabilitationsträger ggf. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld.

Quelle: REHADAT-Lexikon

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Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe mit dem Ziel der sozialen Rehabilitation. Die soziale Rehabilitation will Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern, so dass sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege sind, sofern nicht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen vorrangig erbracht werden.

Arten der Sozialen Teilhabe:
– Leistungen für Wohnraum (z. B. Wohnungshilfe)
– Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags (einschließlich Leistungen für behinderte Eltern – „Elternassistenz“)
– Heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder
– Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
– Leistungen zum Erwerb und Erhalten praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
– Leistungen zur Förderung der Verständigung (z. B. bei Hör- und Sprachbehinderungen)
– Leistungen zur Mobilität (z. B. Kraftfahrzeughilfe)
– Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. barrierefreie Computer)

Quelle: REHADAT-Lexikon

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Mit Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen) werden gemäß SGB IX die verschiedenen Sozialleistungen der Rehabilitationsträger bezeichnet, die Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.

Dementsprechend werden die Leistungen zur Teilhabe in fünf Leistungsgruppen unterteilt:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
– Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Quelle: REHADAT-Lexikon

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Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe. Sie umfassen sehr unterschiedliche Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen, insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme. LTA kommen entweder allein oder in Ergänzung vorausgegangener Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Frage. Sie müssen erforderlich und geeignet dazu sein, Menschen entsprechend ihrer gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeit (wieder)einzugliedern und ihre Teilnahme am Arbeitsleben langfristig zu sichern.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen
– Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
– eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
– die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung beziehungsweise Jobcoaching,
– die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
– die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
– die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 SGB IX und
– sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) profitieren auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Eingliederungszuschüsse sowie Zuschüsse für technische Arbeitshilfen im Unternehmen, für Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Unternehmen, oder bei technischen Veränderungen des Arbeitsplatzes.
Ein nennenswerter Teil dieser Leistungen ist unmittelbar an einen Arbeitsplatz gebunden. Leistungsträger der Rehabilitation sind beispielsweise die Rentenversicherung oder Unfallversicherungsträger. Sofern kein anderer Träger zuständig ist, ist nachrangig die Agentur für Arbeit zuständig. Für Menschen mit Behinderungen kommen zudem gegebenenfalls nachrangig Eingliederungshilfen in Frage. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen (vgl. § 6 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

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Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind eine mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu eingeführte Leistungsgruppe der sozialrechtlichen Leistungen zur Teilhabe. Damit ist keine Ausweitung der Leistungen zur Teilhabe verbunden. Dennoch unterstreicht der Gesetzgeber damit den hohen Stellenwert der Umsetzung inklusiver Bildung nach Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als wichtige Voraussetzung für die soziale Teilhabe. Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gewährleisten.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
– Hilfen zur Schulbildung (insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu),
– Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
– Hilfen zur Hochschulbildung und
– Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung (§ 112 Absatz 2 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

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Der Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat, ist im SGB IX seit 1. Juli 2021 durch Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG) neu geregelt. Der Gesetzgeber kommt damit einem Auftrag aus dem 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (BTHG) nach. In Absatz 1 § 99 SGB IX heißt es: „Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, […]“. Die Bundesregierung ist ermächtigt, weitere Konkretisierungen zum Personenkreis in einer Rechtsverordnung vorzunehmen. Bis dahin gelten die Kriterien der sogenannten Eingliederungshilfe-Verordnung zunächst weiter.

Quelle: REHADAT-Lexikon

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Eine Leistungswandlung kann sich auf körperliche, mentale und psychische Aspekte beziehen. Als leistungsgewandelt wird eine gesundheitlich beeinträchtigte Person im Arbeitsleben bezeichnet, deren Leistungsfähigkeit sich geändert hat, der aber kein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt wurde (siehe auch von Behinderung bedroht). Von „leistungsgewandelt“ wird gesprochen, wenn eine Krankheit zu einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit führt.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungswandel/