Der Ausdruck schwerbehindert stammt aus der gesetzlichen Definition von Menschen mit Behinderungen und beschreibt eine der drei sozialrechtlich relevanten Ausprägungen von ‚Behinderung‘: ‚von Behinderung bedroht‘, ‚behindert‘ oder ’schwerbehindert‘. In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 2 SGB IX heißt es:
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Schwerbehinderte Menschen haben zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile Anspruch auf sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche und weitere besondere Förderleistungen und Hilfen. Sofern die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist, müssen sie dafür zunächst den Grad der Behinderung (GdB) bei der zuständigen Versorgungsverwaltung amtlich feststellen lassen. Die sozialrechtlichen Ansprüche ergeben sich aus Teil 3 des SGB IX:
SGB IX Teil 3 (§§ 151-241) umfasst das Schwerbehindertenrecht. Dieser Teil enthält ‚Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen‘.
Ziel aller Leistungen ist es, eine ‚Verbesserung der Teilhabe‘ zu erreichen. Das heißt, zum Beispiel die Arbeit so zu gestalten, wie es für die volle berufliche Teilhabe erforderlich ist.
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Schwerbehinderte-Menschen/