Reha-Assessment ist ein vom Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke e.V. entwickeltes Beurteilungssystem für Beschäftigte, die i. d. R. längere Zeit arbeitsunfähig waren und vor einem beruflichen Neuanfang stehen. RehaAssessment wird in vielen Berufsförderungswerken (BFW) vor Beginn einer Bildungsmaßnahme angeboten. Dabei werden die aktuellen Fähigkeiten und individuellen Neigungen von Erwachsenen mit den Anforderungen eines konkreten Arbeitsplatzes, einer Berufsrichtung oder des Arbeitsmarktes abgeglichen.
RehaAssessment besteht aus verschiedenen individuell angewandten Modulen, darunter Eignungsabklärungen, Beratungsgespräche, Belastungserprobungen, berufliche Orientierungshilfen, arbeitsmedizinische und -psychologische Untersuchungen, Reha-Vorbereitungslehrgänge und Bewerbungstrainings.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-RehaAssessment/

Das Reha-Management (auch: Rehabilitationsmanagement oder Berufshilfe) ist ein Angebot der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit unterstützen die Reha-Managerinnen und Reha-Manager (auch: Berufshelferinnen und Berufshelfer) die Versicherten bei ihrer medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation – vor allem bei der Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz.

Unter Reha-Management versteht die DGUV die umfassende Planung, Koordinierung und zielgerichtete, aktivierende Begleitung der medizinischen Rehabilitation und aller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft auf der Grundlage eines individuellen Reha-Plans unter partnerschaftlicher Einbindung aller am Verfahren Beteiligten. Das Reha-Management orientiert sich an dem bio-psycho-sozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF).
Ziel des Reha-Managements ist es, bei schwierigen Fallkonstellationen durch Koordination und Vernetzung aller notwendigen Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Versicherte durch einen Arbeits- oder Wegeunfall erlitten haben, zu beseitigen oder zu bessern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder deren Folgen zu mildern und eine zeitnahe und dauerhafte berufliche und soziale Wiedereingliederung sowie eine selbstbestimmte Lebensführung zu erreichen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Reha-Management/

Anfang des Jahres 2019 ist die Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ in einer neuen Fassung bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erschienen. In einem intensiven Prozess auf Ebene der BAR haben die Rehabilitationsträger Regelungen erarbeitet und miteinander vereinbart, wie sie die Vorschriften des SGB IX und des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auslegen und umsetzen. Dabei wurden Neuregelungen des BTHG im Zusammenhang aufgegriffen und das Vorgehen bei einzelnen Elementen des Prozesses wie zum Beispiel der Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX), Zuständigkeitsklärung oder Teilhabeplanung konkretisiert.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Teilhabeplan/

Die Reha-Teams der Agenturen für Arbeit sind besondere Service-Stellen in den einzelnen Agenturen für Arbeit. In den Reha-Teams kümmern sich speziell geschulte Beratungskräfte um die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Diese Förderung umfasst alle Maßnahmen und Leistungen, die Jugendlichen und Erwachsenen bei Behinderungen oder drohender Behinderung helfen sollen, möglichst auf Dauer am Arbeitsleben teilzuhaben.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Reha-Team-der-Agentur-fuer-Arbeit/

Rehabilitation umfasst den koordinierten Einsatz medizinischer, sozialer, beruflicher, pädagogischer und technischer Maßnahmen sowie Einflussnahmen auf das physische und soziale Umfeld zum Erreichen einer größtmöglichen Eigenaktivität zur weitestgehenden Partizipation in allen Lebensbereichen, damit der Betroffene in seiner Lebensgestaltung so frei wie möglich wird.

Quelle: WHO

Link: https://www.reha-recht.de/glossar/glossar/beitrag/artikel/rehabilitation

Unter Beruflicher Rehabilitation versteht man Leistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben (wieder) ermöglichen bzw. vereinfachen sollen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gemäß §§ 49 SGB IX i. V. m. den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabitationsträger). Dazu gehören beispielsweise auch Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder berufsvorbereitende Maßnahme wie der Erwerb einer Grundausbildung. Neben Menschen mit Behinderungen können in Deutschland auch von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation haben.
Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit, die besondere Hilfen zur dauerhaften Teilhabe an Arbeit und Beruf erfordert.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Berufliche-Rehabilitation/

Eine medizinische Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung soll Patientinnen und Patienten helfen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen in ihrem alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt sind. Ziel ist es, eine dauerhafte Beeinträchtigung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Patientin oder den Patienten dabei zu unterstützen, mit den Folgen der Erkrankung besser zurechtzukommen. In der Reha werden je nach individuellem Bedarf verschiedene Behandlungselemente kombiniert: neben der ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung beispielsweise auch Krankengymnastik, Ergotherapie und Verfahren zur Schmerzbewältigung.

In der Rehabilitations-Richtlinie legt der G-BA vor allem die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von medizinischer Reha fest. Eine Reha verordnen können Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten. Anschließend ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse notwendig.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

Link: https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/medizinische-rehabilitation/

Rehabilitationseinrichtungen und Rehabilitationsdienste führen Leistungen zur Teilhabe aus. Es kann sich um eigene Einrichtungen und Dienste der Rehabilitationsträger oder um sogenannte Vertragseinrichtungen handeln. Einrichtungen und Dienste können stationär, ambulant oder mobil sein mit Angeboten im medizinischen, schulischen, beruflichen oder sozialen Bereich.
Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören insbesondere Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (beispielsweise Reha-Kliniken) und Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation (beispielsweise Berufsförderungswerke (BFW), Berufsbildungswerke (BBW), Berufliche Trainingszentren (BTZ), Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sowie Einrichtungen zur Ausführung von Leistungen zur Sozialen Teilhabe (beispielsweise heilpädagogische Einrichtungen).In Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation, wie den BBW und BFW, erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) wie beispielsweise Umschulungen, Berufsvorbereitungslehrgänge, außerbetriebliche Ausbildungen, berufliche Anpassungen oder Weiterbildungen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Rehabilitationseinrichtung/

Mit Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen) werden gemäß SGB IX die verschiedenen Sozialleistungen der Rehabilitationsträger bezeichnet, die Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Teilhabe/

Die Rehabilitationsträger (auch: Reha-Träger) sind Institutionen, die gemäß SGB IX die Kosten für die Hilfen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (auch: Leistungen zur Teilhabe) übernehmen. In Deutschland gibt es mehrere Rehabilitationsträger. Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig, sondern jeder Rehabilitationsträger hat neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe. Wer aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Behinderung Hilfe in Form von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Leistungen zur Teilhabe benötigt, wendet sich an einen der Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger sind dazu verpflichtet, erkrankte oder behinderte Menschen umfassend über mögliche Maßnahmen zu informieren und zu beraten. Die Kosten dafür übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
– Bundesagentur für Arbeit (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (gemäß SGB III / SGB II).
– Gesetzliche Krankenversicherung (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Vermeidung, Milderung oder Beseitigung von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (gemäß SGB V).
– Gesetzliche Rentenversicherung (Grundsatz „Reha vor Rente“ – Leistungen zur Teilhabe, durch die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert oder die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht werden (gemäß SGB VI).
Gesetzliche Unfallversicherung (Leistungen zur Teilhabe nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit (gemäß SGB VII).
– Träger der Eingliederungshilfe (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach dem Eingliederungshilferecht (SGB IX Teil 2).
– Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche.
– Träger der Sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (Leistungen nach Bundesverorgungsgesetz (BVG).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Rehabilitationstraeger/