Fallmanagerinnen und Fallmanager fungieren als Vermittlerinnen und Vermittler zwischen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Rehabilitationsträgern und allen weiteren relevanten Stellen und Diensten.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Case-Management/

Fallmanager*innen des Jobcenters betreuen und unterstützen individuell Menschen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind bzw. sich in besonderen Umständen befinden, die den Einstieg in das Erwerbsleben erschweren. Die Aufgaben eines Fallmanagers/ einer Fallmanagerin umfassen ein breites Spektrum: Neben Schuldenberatung, Familien- und Lebensberatung findet sich auch die individuelle Unterstützung bei gesundheitlichen und psychischen Fragen, sowie der Suche nach entsprechenden Lösungsansätzen, besonders in Kooperation mit Hilfsangeboten anderer Institutionen und Netzwerkpartner. Bei allen wichtigen Teilschritten begleitet das Fallmanagement die Personen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement). Das individuelle Fallmanagement erhöht die Chance auf nachhaltige Wiederiengliederung ins Arbeitsleben deutlich.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Link: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/arbeit-finden/fallmanagement https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Northeim/DE/Beratung-Vermittlung/Fallmanagement/fallmanagement_node.html

Fallmanager*innen der Krankenversicherung tauchen vor allem bei sogenannten „Hochkostenfällen“ (hochkomplexen Erkrankungen oder schweren Unfallfolgen) zur Prävention, Begleitung und damit auch Kostenminimierung auf. Auch Personen, die durch eine Erkrankung arbeitsunfähig geworden sind fallen mitunter in diese Kategorie. Das Fallmanagement der Krankenversicherung garantiert in diesem Fall die möglichst reibungslose Therapie und z.T. sich anschließende Rehabilitation, aber auch die allgemeine Beratung der Patientinnen und Patienten und deren Angehörige. Zu den Aufgaben gehört dementsprechend auch die organisierte Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln, die Auswahl der Einrichtungen und Kliniken, sowie die Kooperation mit weiteren Akteuren wie Ärztinnen und Ärzten oder Pflegekräften. Befindet sich eine Person in einem ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis, kann jedoch die aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben, wird ein Fallmanagement von der Kranken- oder Rentenversicherung bezahlt, wie zum Beispiel das Fallmanagement der Berufsförderungswerke.

Quelle: Deutsche Krankenversicherung

Link: https://www.dkv.com/gesundheit-uebersicht-im-krankheitsfall-15873.html https://www.dkv.com/gesundheit-betreuung-dkv-gesundheitsmanager-17537.html

Die Ziele des Fallmanagements der Rentenversicherer ist die Begleitung oder Förderung des Genesungsprozesses, der Erhalt des aktuellen Arbeitsplatzes und die Reintegration ins Erwerbsleben. Zusammen mit den Versicherten erarbeiten Fallmanager*innen Motivationsstrategien und Anreizsysteme nach vorhergehender Anamnese der funktionalen bzw. psychischen Einschränkungen der Person. Darüber hinaus berät das Fallmanagement bezüglich der Leistungen anderer Sozialleistungsträger und stellt die sozialrechtlichen Konsequenzen fest, erforderliche Interventionen werden demnach ebenfalls durch das Fallmanagement eingeleitet. Das Fallmanagement richtet sich hier sowohl an Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, als auch solche, die noch eine feste Arbeitsstelle haben und in den Beruf zurückkehren möchten. Die Rentenversicherer bieten die Kostenübernahme verschiedener Institutionen für ein Fallmanagement auf ihren Websites an, entsprechende PDF-Listen geben über kooperierende Institutionen Auskunft. Die Voraussetzungen für eine Betreuung bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben sind ein Leistungsvermögen von über drei Stunden Arbeitszeit, Motivation und ein gewisser Wille und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit, sowie das Einverständnis mit der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung der Rehabilitationseinrichtung. Personen, die bereits eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsplatz erhalten oder bereits Erwerbsminderungsrente auf Dauer beziehen, sind vom Fallmanagement der Rentenversicherer ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die wegen Alters verrentet sind, oder Betriebsrente erhalten.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Westfalen/DE/Experten/Fallmanagement/fallmanagement.html

Die Feststellung der Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind im Schwerbehindertenrecht geregelt (siehe unten). Ob im rechtlichen Sinne eine Behinderung vorliegt, stellt die jeweils zuständige Versorgungsverwaltung auf Antrag fest.
Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des § 152 Absatz 1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Feststellung-der-Behinderung/

Damit Erkrankungen in einem möglichst frühen Stadium erkannt werden können, bieten die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten sogenannte Früherkennungsuntersuchungen – zum Teil auch als „Vorsorgeuntersuchungen“ bezeichnet an. Die Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten sind oftmals besser, wenn eine Krankheit zu einem frühen Zeitpunkt erkannt wird.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/frueherkennung-vorsorge.html

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung. Im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gefordert, eine möglichst große Zahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen, Arbeitsplätze mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten und schwerbehinderte Menschen so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Absatz 4 SGB IX).
Ferner haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung schwerbehinderte Menschen in den Betrieb zu inkludieren. Die Agentur für Arbeit berät über Fördermöglichkeiten, das Integrationsamt kann hierfür Leistungen gewähren. Auch die besonderen Anforderungen an die Kündigung schwerbehinderter Menschen ist Ausdruck der besonderen Fürsorgepflicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Im Öffentlichen Dienst wird die besondere Fürsorgepflicht für schwerbehinderte Beschäftigte oft in sogenannten Fürsorgeerlassen konkretisiert. Sie enthalten zum Beispiel Regelungen für die Einstellung, Prüfung, Beförderung, Versetzung und Entlassung schwerbehinderter Menschen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Fuersorgepflicht/