Versetzung/Umsetzung
Eine Versetzung im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche § 95 Absatz 3 BetrVG). Die Begriffe „Versetzung und „Umsetzung sind in der Privatwirtschaft weitgehend deckungsgleich und nicht genau voneinander abgrenzbar.
Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Jede Versetzung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei der gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.
Quelle: REHADAT-Lexikon