Schwerbehinderte Bewerber und Bewerberinnen sind nur verpflichtet, über ihre Schwerbehinderteneigenschaft Auskunft zu geben, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ausdrücklich danach fragt. Dabei müssen sie die Art der Behinderung jedoch nicht mitteilen, insofern diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung für die auszuübende Tätigkeit ist. Die Frage nach einer Schwerbehinderung (oder einer Gleichstellung) ist dann zulässig, wenn sich die Behinderung auf die Ausübung der Tätigkeit auswirkt und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber daher ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderung hat.
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Offenbarung-der-Schwerbehinderung/