Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) (SGB IX)
Alle Arbeitgeber müssen Betriebliches Eingliederungsmanagement betreiben, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Dieses Gebot in §167 Abs. II SGB IX gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Das BEM-Verfahren dient dazu, individuelle Lösungen zu erarbeiten, wie der erkrankte Mitarbeiter wieder arbeitsfähig wird und bleibt. Es handelt sich um eine Art Klärungs- und Suchprozess. Der Fahrplan für die Durchführung eines BEM besteht aus Vorbereiten, Einleiten, Umsetzen und Abschliessen.
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Betriebliches-Eingliederungsmanagement-BEM/