Feststellung der Behinderung
Die Feststellung der Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind im Schwerbehindertenrecht geregelt (siehe unten). Ob im rechtlichen Sinne eine Behinderung vorliegt, stellt die jeweils zuständige Versorgungsverwaltung auf Antrag fest.
Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des § 152 Absatz 1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV).
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Feststellung-der-Behinderung/