Probebeschäftigung

Unternehmen können behinderte, schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine bis zu drei Monate dauernde Probebeschäftigung einstellen. Während der Probebeschäftigung bekommen die probeweise Beschäftigten Lohn bzw. Gehalt. Sie befinden sich während dieser Zeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Die Kosten für eine Probebeschäftigung (Arbeitsentgelt und andere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehenden Kosten) können Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erstattet werden, sofern sie die Probebeschäftigung vor Einstellung der probebeschäftigten Person bei der Agentur für Arbeit beantragt haben. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können im Rahmen der Leistungen zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen auch für Probebeschäftigungen und Praktika Zuschüsse vom Integrationsamt erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die schwerbehinderten Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sein müssen und an einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen. Weiterhin gilt, dass die außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden. Höhe und Dauer der Zuschüsse richten sich nach dem Einzelfall.
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen gilt erst nach sechs Monaten und greift daher nicht im Falle einer Probebeschäftigung.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Probebeschaeftigung/