Sozialgesetzbuch V – Gesetzliche Krankenversicherung

Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Es umfasst Regelungen zur Krankenversicherungspflicht, Leistungen der Krankenversicherung, Organisation der Krankenkassen, Beitragssätze, sowie Rechte und Pflichten der Versicherten und der Krankenkassen.

Im Sozialgesetzbuch V (SGB V) werden verschiedene Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung geregelt. Diese Maßnahmen dienen dazu, Krankheiten vorzubeugen, Gesundheit zu erhalten und zu verbessern sowie das individuelle Gesundheitsverhalten zu fördern. Einige der relevanten Regelungen im SGB V bezüglich Prävention sind:

– § 20 SGB V: Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten: Dieser Paragraph legt fest, dass Krankenkassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention erbringen können, insbesondere in Lebenswelten wie Kindertagesstätten, Schulen, Betrieben, und Kommunen.
– § 20a SGB V: Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung: Hier werden die Möglichkeiten der Krankenkassen zur Erbringung von Leistungen zur individuellen Gesundheitsförderung und Prävention beschrieben, wie z.B. Maßnahmen zur Bewegungsförderung, Ernährungsberatung, und Stressbewältigungskurse.
– § 20b SGB V: Gemeinsame Leistungen zur Prävention: Dieser Paragraph regelt die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und anderen Leistungsträgern, wie z.B. der Unfallversicherungsträger, bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen.
– § 20c SGB V: Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten: Hier werden die Möglichkeiten der Krankenkassen zur Durchführung von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten beschrieben, wie z.B. Krebsvorsorgeuntersuchungen und Impfungen.
– § 25 SGB V: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten: Dieser Paragraph regelt die Erbringung von Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, wie z.B. Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen.

Quelle: Sozialgesetzbuch V

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