Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe
Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine bedarfsorientierte staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherung für hilfebedürftige Personen mit der Funktion einer Grundsicherung. Die Sozialhilfe ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt, die Sozialhilfe für Erwerbsfähige und deren Angehörige im SGB II.
Sozialhilfe umfasst Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht nur, wenn weder die Betroffenen selbst, ihre Angehörigen oder andere Sozialversicherungsträger für den Bedarf aufkommen können. Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen, die mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (auch: „Bürgergeld). Diese Leistungen entsprechen in der Höhe den Leistungen der Sozialhilfe. Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe haben eine Mitwirkungspflicht, das heißt, mit der Gewährung von Sozialhilfe ist die Erwartung verbunden, dass Leistungsberechtigte eng mit den Trägern der Sozialhilfe zusammenarbeiten, um das Ziel zu erreichen, so weit wie möglich unabhängig von dieser Leistung zu leben (§ 1 Satz 2 SGB XII).
Quelle: REHADAT-Lexikon