Während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation erhalten Menschen mit Behinderungen ggf. Übergangsgeld. Das Übergangsgeld soll die Leistungsberechtigten und ihre Familien während einer Rehabilitation finanziell absichern. Die Rentenversicherungsträger gewähren Übergangsgeld im Rahmen der von ihnen erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie im Rahmen der sogenannten sonstigen Leistungen zur Teilhabe. Die Unfallversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Kriegsopferfürsorge erbringen Übergangsgeld im Rahmen der von ihnen erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Übergangsgeld auch für Zeiten zwischen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und einer sich anschließenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für Zeiten vor und nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zwischen zwei zusammenhängenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Uebergangsgeld/

Eine Umschulung ist eine berufsbildende Maßnahme für Erwachsene im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine Umschulung soll eine Person befähigen, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen (vgl. § 1 Absatz 5 BBiG). Anders als bei einer beruflichen Anpassungsmaßnahme werden den Umschülerinnen und Umschülern dabei nicht vorrangig weiterqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, sondern eine neue berufliche Qualifikation in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Umschulung/

Eine Versetzung im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche § 95 Absatz 3 BetrVG). Die Begriffe „Versetzung“ und „Umsetzung“ sind in der Privatwirtschaft weitgehend de­ckungs­gleich und nicht genau voneinander abgrenzbar.

Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Jede Versetzung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei der gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Umsetzung/