Arbeitsförderung

Die Arbeitsförderung ist ein eigenständiger Zweig der deutschen Sozialversicherung. In Deutschland sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Ziel der staatlichen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik ist es deshalb, durch die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) die Erwerbschancen arbeitsloser Personen zu verbessern und den Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und die ihr untergeordneten Regionaldirektionen sowie Agenturen für Arbeit setzen das Arbeitsförderungsrecht mittels einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in die Praxis um. Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Insbesondere ist durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als dabei als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht. Neben Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld erbringt die Arbeitsförderung auch Leistungen wie Arbeitsvermittlung und Berufsberatung und sichert in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit die Rentenansprüche. Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung für abhängig Beschäftigte, deren Beiträge jeweils zur Hälfte von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erbracht werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Arbeitsfoerderung/