Außergewöhnliche Belastungen
Im Einzelfall können Arbeitgebenden bei der Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen sogenannte Außergewöhnliche Belastungen entstehen. Damit ist ein personeller und/oder finanzieller Aufwand gemeint, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sieht vor, dass die Integrationsämter bzw. Inklusionsämter Arbeitgebenden im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren können (§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2e SGB IX und § 27 SchwbAV).
Man unterscheidet zwei verschiedene Formen der außergewöhnlichen Belastungen:
– Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von notwendiger personeller Unterstützung
– Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer eingeschränkten Arbeitsleistung (Leistungseinschränkung).
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Aussergewoehnliche-Belastungen/