Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist laut § 185 SGB IX Aufgabe des Integrationsamts/Inklusionsamts. Sie wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Rehabilitationsträgern durchgeführt. Die Integrationsämter können im Rahmen der Begleitenden Hilfe finanzielle Hilfen und Beratungen bzw. Betreuungen sowohl den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als auch den schwerbehinderten Menschen selbst gewähren. Unabhängig davon, ob Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und/oder Leistungen zur beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Leistungen, die erforderlich sind, um schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Die Begleitende Hilfe beginnt bereits bei der Einstellung und soll die schwerbehinderten Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Das Integrationsamt steht dabei als Ansprechpartner für die schwerbehinderten Menschen, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie (falls vorhanden) dem Integrationsteam zur Verfügung. Das Integrationsamt hat besondere Fachdienste, die Integrationsfachdienste (IFD) sowie die Technischen Beratungsdienste eingerichtet, deren Ziel es ist, fachlich fundierte und praktikable Lösungen für alle Beteiligten zu entwickeln. Das Integrationsamt setzt im Rahmen der Begleitenden Hilfe aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe unterschiedliche Hilfen für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein.
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Begleitende-Hilfe-im-Arbeitsleben/