Eingliederungshilfe
Das Eingliederungshilferecht wurde durch Bundesteilhabegesetz zum 1. Januar 2020 als Teil 2 unter der Überschrift „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen ins SGB IX aufgenommen. Somit sind die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nicht mehr im Sozialhilfererecht verortet, sondern als Fachleistungen zur Sozialen Teilhabe in Teil 2 des SGB IX.
Mit der neuen Eingliederungshilfe soll sich die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen stärker an deren persönlichem Bedarf orientieren und durch ein bundeseinheitliches Verfahren personenbezogen ermittelt werden, statt wie bislang abhängig von der Wohnform (Einrichtung, Betreutes Wohnen oder Privathaushalt) zu sein.
Neuerungen:
– Die jeweiligen Träger der Eingliederungshilfe erbringen nur noch die reinen Fachleistungen (Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe), während die sogenannten existenzsichernden Leistungen (Kosten der Unterbringung und Verpflegung) durch die Träger der Sozialhilfe nach SGB XII erbracht werden.
– Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe wurden um die Leistungsgruppen „Teilhabe an Bildung und „Soziale Teilhabe ergänzt.
– Die Einkommens- und Vermögensfreigrenzen werden schrittweise erhöht, sodass Menschen mit Behinderungen künftig nicht mehr mittellos sein müssen, um Anspruch auf Eingliederungshilfe zu haben.
– Das bundesweit vergleichbare und im Bundesteilhabegesetz festgeschriebene Gesamtplanverfahren soll die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfeträger erhöhen. Die Hilfebedarfsermittlung, die Teil des Gesamtplanverfahrens ist, soll sich eines Instruments bedienen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert.
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Eingliederungshilfe/