Inklusionsbetrieb

Die Bezeichnung Inklusionsbetrieb wurde 2018 mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt. Neben den neuen Bezeichnungen „Inklusionsfirma“ und „Inklusionsunternehmen“ werden auch noch die ehemals üblichen Begriffe „Integrationsprojekt“, „Integrationsfirma“, „Integrationsunternehmen“ verwendet. Inklusionsbetriebe sind entweder rechtlich selbstständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts oder rechtlich unselbstständige Teile bzw. Abteilungen privatwirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Laut § 216 SGB IX ist es Aufgabe der Inklusionsbetriebe, den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung anzubieten. Und soweit erforderlich, auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Das Angebot der Inklusionsbetriebe gilt insbesondere auch für Menschen mit psychischer Erkrankung.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Inklusionsbetrieb/