Inklusion ist ein Fachbegriff aus der Soziologie und steht in Deutschland vor allem für ein politisches Grundsatzprogramm, das die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben sicherstellen soll. Da Behinderungen häufig mit Erkrankungen assoziiert werden und zudem die Behindertenhilfe sowohl in der Sozialgesetzgebung als auch in ihren Angeboten in eigenen gesellschaftlichen Substrukturen organisiert ist, standen Menschen mit Behinderungen als relevante gesellschaftliche Gruppe lange Zeit nicht im Fokus von Gesundheitsförderung und Primärprävention. In dem 2015 vom Bundestag beschlossenen Präventionsgesetz werden Menschen mit Behinderungen als eine von mehreren vulnerablen Gruppen definiert, für die kassenartenübergreifende Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention entwickelt werden sollen.

Quelle: Leitbegriffe BIÖG

Link: https://leitbegriffe.bioeg.de/alphabetisches-verzeichnis/inklusion-und-gesundheitsfoerderung/

In den Bundesländern Bayern, Nordrhein-Westfalen und Saarland führen die Integrationsämter inzwischen die Bezeichnung „Inklusionsamt“. Der neue Name steht dafür, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention und den Paradigmenwechsel von der Integration hin zur Inklusion auch in den Begrifflichkeiten zu verdeutlichen. Mit dem neuen Namen geht aber keine inhaltliche Änderung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Integrationsämter beziehungsweise Inklusionsämter einher.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Inklusionsamt/

Inklusionsbeauftragte sind Kontaktpersonen auf Arbeitgeberseite für die schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten wie auch für die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebsrat oder den Personalrat. Sie arbeiten mit der Arbeitsagentur und dem Integrationsamt zusammen. Inklusionsbeauftragte sollen auf die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achten (besondere Fürsorgepflicht!) und Arbeitgeber so vor Pflichtverletzungen schützen. Im Konfliktfall wirken die Inklusionsbeauftragten auf einen gerechten Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten hin.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Inklusionsbeauftragte/

Die Bezeichnung Inklusionsbetrieb wurde 2018 mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführt. Neben den neuen Bezeichnungen „Inklusionsfirma“ und „Inklusionsunternehmen“ werden auch noch die ehemals üblichen Begriffe „Integrationsprojekt“, „Integrationsfirma“, „Integrationsunternehmen“ verwendet. Inklusionsbetriebe sind entweder rechtlich selbstständige Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts oder rechtlich unselbstständige Teile bzw. Abteilungen privatwirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Arbeitgeber.
Laut § 216 SGB IX ist es Aufgabe der Inklusionsbetriebe, den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und arbeitsbegleitende Betreuung anzubieten. Und soweit erforderlich, auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb. Das Angebot der Inklusionsbetriebe gilt insbesondere auch für Menschen mit psychischer Erkrankung.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Inklusionsbetrieb/

Das betriebliche Inklusionsteam (früher auch: Integrationsteam oder betriebliche Helfergruppe) unterstützt die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Teilhabe am Arbeitsleben.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Inklusionsteam/

Die Inklusionsvereinbarung ersetzt seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 30.12.2016 den Begriff „Integrationsvereinbarung“. In Inklusionsvereinbarungen vereinbaren Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungssituation der schwerbehinderten Beschäftigten. In einer Inklusionsvereinbarung wird beispielsweise festgelegt, wie bei der Personalplanung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen – einschließlich eines angemessenen Anteils von Frauen mit Behinderungen – gefördert werden kann.
Wichtige Themen einer Inklusionsvereinbarung sind:
– Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsumgebung,
Arbeitsorganisation,
– Arbeitszeit und Teilzeitarbeit,
– anzustrebende Beschäftigungsquote,
– Ausbildung junger Menschen mit Behinderungen,
Prävention (Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Gesundheitsförderung).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Inklusionsvereinbarung/

Die Beurteilung psychischer Belastung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist ein wichtiger Bestandteil der Beurteilung und Gestaltung der Arbeit. Sie dient der frühzeitigen Erkennung und Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Ziel ist die Förderung und Gestaltung einer menschengerechten Arbeit. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen Psyche orientiert sich an den Kriterien der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), es sind jedoch keine Instrumente festgelegt, da unterschiedliche Vorgehensweisen möglich sind.
Beispiele für Instrumententypen sind:
– Dialog- oder Gruppendiskussionsverfahren
– Expert*innenverfahren der Verhältnis-/Verhaltensprävention
– Screeningverfahren der Verhältnisprävention
– u.a.

Quelle: Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)

Link: https://www.gda-psyche.de/empfehlungen-zur-beruecksichtigung-psychischer-belastung-in-der-gefaehrdungsbeurteilung/unterstuetzende-materialien/empfehlungen-und-prueffragen-zur-auswahl-von-instrumenten-verfahren

Das Integrationsamt (in Bayern, NRW und Saarland: Inklusionsamt) ist als Behörde zuständig für die Umsetzung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Eingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen in das Arbeitsleben, die entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden soll. Die Integrationsämter beziehungsweise Inklusionsämter sind gleichermaßen für Menschen mit Behinderungen als auch für Arbeitgeber tätig.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Integrationsamt/

Die Integrierte Versorgung ist ein spezifisches, von den Krankenkassen finanziertes Versorgungsmodell nach § 140a-d SGB V, mithilfe dessen Arbeitnehmende den Zugang zu einem schnellen, niederschwelligen psychotherapeutischen Behandlungsangebot bekommen sollen. Nach Indikation verweisen Arbeitsmediziner*innen oder Betriebsärzt*innen an die Integrierte Versorgung oder Beschäftigte wenden sich direkt an Fallmanager*innen des BKK. Mithilfe der Integrierten Versorgung ist es den Krankekassen möglich einzelne Verträge mit Psychotherapeut*innen im Rahmen einer schnellen und frühen Hilfe zu schließen. Nach Vertragsschluss folgt eine erste diagnostische Beratung und nach einer Diagnose die zeitnahe Überstellung (i.d.R. innerh. von 15 Tagen) in Psychotherapie-Ambulanzen (ohne vorgeschaltetes Gutachterverfahren wie sonst in der Regelversorgung üblich).

Quelle: Angerer, Peter; Gündel, Harald; Kröger, Christoph; Rothermund, Eva: Rationale, Modelle und Wirkung arbeitsplatznaher psychotherapeutischer Angebote, in: Bundesgesundheitsblatt 2024, S.1-8.

Link: https://www.researchgate.net/publication/378659819_Rationale_Modelle_und_Wirkung_arbeitsplatznaher_psychotherapeutischer_Angebote

Interne Ressourcen sind in den individuellen Leistungsvoraussetzungen einer Person verortet. Es sind die Handlungsmittel, die der Person zur Verfügung stehen. Zu den internen Ressourcen gehören einerseits bestimmte Aspekte der Persönlichkeit und psychische Eigenschaften. Dazu zählen alle Fähigkeiten und Fertigkeiten einer Person, zum Beispiel ihre Kompetenz, etwas für ihre Gesundheit zu tun, sowie ihre Selbstwirksamkeitsüberzeugungen – also ihre Erwartung, dass sie aufgrund der eigenen Kompetenzen gewünschte Handlungen erfolgreich ausführen kann. Auch ein persönlicher „Schutzschild“ gegen zu hohe Anforderungen ist eine interne Ressource. Andererseits sind auch physische Leistungsmerkmale interne Ressourcen. Dazu zählt beispielsweise die körperliche Fitness einer Person.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015