Der Berufsbegleitende Dienst ist eine Abteilung des Integrationsfachdienstes (IFD) und Fachberatungsstelle für Menschen mit Schwerbehinderung oder einer psychischen Erkrankung. Berufsbegleitende Dienste erfüllen ihre Aufgaben im Auftrag des Integrationsamtes im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§§ 185, 192 SGB IX). Zu den Aufgaben der Berufsbegleitenden Dienste gehören: Beratung und Begleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderungen Probleme im Arbeitsleben haben, Beratung von Arbeitgebenden, betrieblichen Kooperationspersonen sowie Arbeitskolleginnen und -kollegen, Neutrale Vermittlung in schwierigen Situationen und bei Konflikten, Aufklärung über (psychische) Erkrankungen und deren Auswirkungen am Arbeitsplatz, Beratung zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung und gegebenenfalls zur betrieblichen Umsetzung, Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen, Unterstützung bei Antragsverfahren (Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, Antrag auf Gleichstellung, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), und die Vermittlung von finanziellen Hilfen. Ziel der Berufsbegleitenden Dienste ist es, bei auftretenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz entsprechende Hilfs- und Lösungsmöglichkeiten zu finden, um die Beschäftigung zu erhalten und zu stabilisieren.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Berufsbegleitender-Dienst/

Die Berufsgenossenschaft ist die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften gehören zusammen mit den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zum Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eingegliedert.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Ausschließlich arbeitsbedingte Erkrankung, die nach medizinwissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Berufskrankheiten sind „Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.“ (§ 9 Sozialgesetzbuch VII). Zu finden in der Liste der Berufskrankheiten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 BKV). Im Juni 2023 erkannte das Bundessozialgericht zum ersten mal eine psychische Erkrankung als „Wie-Berufskrankheit“ an. Ein Rettungssanitäter mit Posttraumatischen Störungen hatte geklagt. (Zukünftig ist aber stets im individuellen Fall einzeln zu prüfen)

Quelle: Sifa-Lehrgang und Psychische Erkrankung als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt, in: Gute Arbeit 35, 8 2023, S. 28-31.

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Psychische-Erkrankung-als-Berufskrankheit-anerkannt~.html

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Quelle: Versicherungsvertragsgesetz – VVG, § 172 Leistung des Versicherers, Abschnitt 2

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/

Der Koalitionsvertrag (2021-2025) der derzeitigen Legislaturperiode formuliert das generelle Ziel, die Arbeitsfähigkeit lebenslang zu erhalten und speziell die Erwerbsfähigkeit in der Lebensphase der Erwerbsarbeit und damit eine ,ungestörte Beschäftigungsbiografie‘ (KoaV) zu ermöglichen. Hierbei bezieht sich „Beschäftigungsbiografie“ in den Lebenslaufstufen (Schule, Ausbildung, Erwerbsarbeit, Rentenalter, Pflege) insbesondere auf den Bereich der Erwerbsarbeit und umfasst die Phasen ungestörter Erwerbsarbeit als auch alle Phasen der Unterbrechung (Störungen, Barrieren, Hemmnisse) von Erwerbsarbeit.

Quelle: Koalitionsvertrag 2021-2025

Link: https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021

Als arbeitsfähig gilt, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen, die erforderliche Qualifikation und Motivation bezogen auf eine konrete Arbeitsstelle mitbringt. Der Begriff der Beschäftigungsfähigkeit steht in einem engen Zusammenhang zum Begriff der Arbeitsfähigkeit, geht aber noch einen Schritt darüber hinaus: Beschäftigungsfähigkeit ist die andauernde Arbeitsfähigkeit, die sich (vor dem Hintergrund der zunehmenden Dynamik und Flexibilisierung der Arbeitswelt) in sich verändernden Arbeitsmärkten und somit in immer wieder verschiedenen Person-Situation-Konstellationen beweist.
Das heißt, beschäftigungsfähig ist, wer in der Lage ist, auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden und damit in das Erwerbsleben einzutreten, in Beschäftigung zu bleiben oder, wenn nötig, eine neue Erwerbsarbeit zu suchen. Die (auch überfachlichen) Kompetenzen, Fähigkeiten, Einstellungen und Eigenschaften einer Person werden somit ins Verhältnis zu den Anforderungen und Möglichkeiten von Unternehmen und Arbeitsmarkt gesetzt.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Beschaeftigungsfaehigkeit/

Die Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst Strategien und Methoden zur Stärkung der Gesundheitsressourcen der Beschäftigten. Ziel ist die Verbesserung von Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließlich arbeitsbedingter Erkrankungen, Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotenziale zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist ein wesentlicher Baustein des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie umfasst die Bereiche des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie der Personal- und Organisationspolitik. Sie schließt alle im Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen ein.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betriebliche-gesundheitsfoerderung/was-steckt-dahinter.html

Arbeitgebende haben für ein betriebliches Arbeitsschutzsystem zu sorgen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten und zu verbessern. Dazu haben Arbeitgebende für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Zum betrieblichen Arbeitsschutzsystem gehören insbesondere die Bereiche Arbeitsschutzorganisation/Arbeitsschutzmanagement, Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.

Quelle: Bezirksregierung Münster, Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW

Link: https://www.bezreg-muenster.de/de/arbeitsschutz/betriebliches_arbeitsschutzsystem/index.html

Alle Arbeitgeber müssen Betriebliches Eingliederungsmanagement betreiben, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Dieses Gebot in §167 Abs. II SGB IX gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Das BEM-Verfahren dient dazu, individuelle Lösungen zu erarbeiten, wie der erkrankte Mitarbeiter wieder arbeitsfähig wird und bleibt. Es handelt sich um eine Art Klärungs- und Suchprozess. Der Fahrplan für die Durchführung eines BEM besteht aus Vorbereiten, Einleiten, Umsetzen und Abschliessen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Betriebliches-Eingliederungsmanagement-BEM/