Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung

Das Sozialgesetzbuch III (SGB III) regelt seit dem 1. Januar 1998 zusammen mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) das deutsche Arbeitsförderungsrecht.
Das SGB III regelt sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung und bildet damit die Grundlage für die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie der ihr angeschlossenen Agenturen für Arbeit. Darüber hinaus enthält es auch die Regelungen zur Arbeitslosenversicherung sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt.

Die Arbeitsförderung nach SGB III soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. (vgl. § 1 Absatz 1 SGB III). Zuständig ist jeweils die örtliche Agentur für Arbeit, die eine ortsnahe Förderung gewährleisten soll (vgl. § 9 SGB III).
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind im Dritten Kapitel des SGB III aufgeführt. Die meisten dieser Leistungen sind Ermessensleistungen, nur bei bestimmten Ausnahmen besteht ein Rechtsanspruch (vgl. § 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit soll jeweils die am besten geeignete Leistung unter dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen (vgl. § 7 SGB III).
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Die Arbeitsagentur kann aber Leistungen auch von Amts wegen erbringen, sofern die betroffene Person dem zustimmt (vgl. § 323 SGB III).

Quelle: Sozialgesetzbuch III

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