Andere Leistungsanbieter
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die Beschäftigungsangebote der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) durch die Zulassung sogenannter Anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit ergänzt worden. Nach § 56 SGB IX werden bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) als Leistungen in WfbM erbracht. Diese Leistungen können seit dem 01.01.2018 auch durch andere Leistungsanbieter für Menschen mit Behinderungen erbracht werden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben (§ 60 SGB IX). Damit soll Menschen mit Behinderungen eine dauerhafte Alternative zu einer Tätigkeit in einer WfbM geboten werden.
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Andere-Leistungsanbieter/