Bedarfsermittlung
Das reformierte SGB IX verpflichtet die Rehabilitationsträger dazu, für die Bedarfsermittlung bzgl. der in Frage kommenden Leistungen zur Teilhabe einheitliche Grundlagen zu schaffen, d. h. gemeinsame, trägerübergreifende Instrumente der Bedarfsermittlung zu erarbeiten (vgl. § 13 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 Nummer 7 und § 39 Absatz 2 Nummer 2 SGB XI). Mithilfe dieser Instrumente soll die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs bei dem jeweiligen Rehabilitationsträger einheitlich und nachprüfbar durchgeführt werden können. Die konkreten Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs müssen noch entwickelt werden (beispielsweise von den Verbänden und Vereinigungen der Rehabilitationsträger). Denkbar sind systematische Arbeitsprozesse wie z. B. Erhebungen, Analysen und Dokumentationen und standardisierte Arbeitsmittel wie z. B. funktionelle Prüfungen (Sehtest, Intelligenztest, Hörtest), Fragebögen und IT-Anwendungen. Es ist gesetzlich vorgegeben, dass die Instrumente eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung gewährleisten, indem sie insbesondere erfassen, ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat, welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.
Quelle: REHADAT-Lexikon