Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe. Sie umfassen sehr unterschiedliche Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen, insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme. LTA kommen entweder allein oder in Ergänzung vorausgegangener Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Frage. Sie müssen erforderlich und geeignet dazu sein, Menschen entsprechend ihrer gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeit (wieder)einzugliedern und ihre Teilnahme am Arbeitsleben langfristig zu sichern.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen
– Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
– eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
– die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung beziehungsweise Jobcoaching,
– die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
– die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
– die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 SGB IX und
– sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
Von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) profitieren auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Eingliederungszuschüsse sowie Zuschüsse für technische Arbeitshilfen im Unternehmen, für Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Unternehmen, oder bei technischen Veränderungen des Arbeitsplatzes.
Ein nennenswerter Teil dieser Leistungen ist unmittelbar an einen Arbeitsplatz gebunden. Leistungsträger der Rehabilitation sind beispielsweise die Rentenversicherung oder Unfallversicherungsträger. Sofern kein anderer Träger zuständig ist, ist nachrangig die Agentur für Arbeit zuständig. Für Menschen mit Behinderungen kommen zudem gegebenenfalls nachrangig Eingliederungshilfen in Frage. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen (vgl. § 6 SGB IX).
Quelle: REHADAT-Lexikon
Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Teilhabe-am-Arbeitsleben-LTA/