Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit. „Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)“ ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Die MdE spielt für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rolle. Der Begriff ist abzugrenzen von den Rechtsbegriffen Arbeitsunfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung und Grad der Behinderung (GdB) des Schwerbehindertenrechts. Wenn (Unfall)versicherte nach einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung und/oder nach Rehabilitationsmaßnahmen nicht wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheits- oder Verletztenrente/Unfallrente. Voraussetzung dafür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit. Die MdE richtet sich danach, wie sehr das körperliche und geistige Leistungsvermögens einer oder eines Versicherten gemindert und damit die Arbeitsmöglichkeiten einschränkt sind. Verglichen wird also die Arbeitskraft/Leistungsfähigkeit vor und nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit. Der Grad der MdE wird im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung festgestellt und in Prozent angegeben. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, dementsprechend werden mehrere Renten bezahlt (wobei allerdings Prozentsätze unter 10 nicht berücksichtigt werden).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Minderung-der-Erwerbsfaehigkeit-MdE/