Gesundheitförderung bezeichnet die Gesamtheit krankheitsunspezifischer Maßnahmen, die die Gesundheit fördern sollen. Maßnahmen der Gesundheitsförderung sollen die Lebensverhältnisse der Menschen verbessern und damit die daraus erwachsenden Belastungen reduzieren (Settingansatz?Lebensweltansatz) sowie ihre Ressourcen für eine gesundheitsförderliche Lebensgestaltung stärken. Bei der Gesundheitsförderung stehen nichtmedizinische Maßnahmen im Vordergrund.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/sozialversicherungstraeger-im-handlungsfeld-gesundheitsfoerderung-und-praevention/

Gesundheitskompetenz umfasst das Wissen, die Motivation und die Kompetenzen von Menschen in Bezug darauf, relevante Gesundheitsinformationen in unterschiedlicher Form zu finden, zu verstehen, zu beurteilen und anzuwenden, um im Alltag in den Bereichen der Krankheitsbewältigung, der Krankheitsprävention und der Gesundheitsförderung Urteile fällen und Entscheidungen treffen zu können, die die Lebensqualität im gesamten Lebensverlauf erhalten oder verbessern.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/health-literacy-gesundheitskompetenz/

Der Gesundheitsschutz ist Teil des Arbeitsschutzes, der sich mit dem Schutz vor Berufskrankheiten und anderen arbeitsbedingten Erkrankungen sowie der Förderung der Gesundheit im Arbeitsprozess befasst. Ziele sind die Verhütung von Gesundheitsgefährdungen und die Stärkung der individuellen Leistungsvoraussetzungen. Unter dem Begriff Gesundheitsschutz werden Maßnahmen verstanden, die der Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen dienen und die in der Regel auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. Anders als der Gesundheitsförderung liegt dem Gesundheitsschutz ein pathogenetischer Handlungsansatz zugrunde. Des Weiteren ist der Gesundheitsschutz durch Handlungspflichten geprägt, d.h. es wird in die Privatsphäre von Menschen bzw. die Gestaltungsautonomie von Institutionen eingegriffen.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Gesundheitsziele sind durch Akteure des Gesundheitswesens vereinbarte Ziele, die in einem festgelegten Zeitraum erreicht werden sollen. Sie können direkt auf die Verbesserung der Gesundheit in definierten Bereichen oder für bestimmte Gruppen ausgerichtet sein, aber auch indirekt auf verbesserte Strukturen abzielen, die Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung und auf die Krankenversorgung haben.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/gesundheitsziele/

Der Ausdruck schwerbehinderten Menschen gleichgestellt stammt aus der gesetzlichen Definition von Behinderung. In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 2 und 3 SGB IX heißt es:
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Gleichgestellte-behinderte-Menschen/

Der Grad der Behinderung (GdB) und der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gelten als Maß für die Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Fokus auf deren Wechselwirkungen und Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
GdB und GdS werden durch ärztliche Gutachterinnen und Gutachter der zuständigen Versorgungsverwaltung bestimmt. Die Kriterien für die Festsetzung von GdB und GdS finden sich in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). GdB und GdS werden nach gleichen Grundsätzen bemessen.
Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass sich der GdS nur auf die Schädigungsfolgen bezieht, während sich der GdB auf alle Gesundheitsstörungen – unabhängig von ihrer Ursache – bezieht.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Feststellung-der-Behinderung/

Die DIN EN ISO 6385 legt Grundsätze der Ergonomie in Form von grundlegenden Leitlinien zur Gestaltung von Arbeitssystemen fest und definiert die dafür relevanten grundsätzlichen Begriffe. Diese Norm ist als ergonomische Grundnorm für Arbeitssysteme anzusehen, von der viele andere Normen zu spezifischen Themen abgeleitet werden. Sie beschreibt einen integrierten Ansatz für die Gestaltung von Arbeitssystemen, bei dem Arbeitswissenschaftler mit anderen, die an der Gestaltung beteiligt sind, zusammenarbeiten und während des Gestaltungsprozesses die menschlichen, sozialen und technischen Anforderungen ausgewogen beachten.

Quelle: Grundsätze der Ergonomie (DIN EN ISO 6385)

Link: https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/naerg/veroeffentlichungen/wdc-beuth:din21:250516638

Grundsicherung ist eine Sozialleistung in zwei unterschiedlichen Fällen:
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist das Bürgergeld.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung in Deutschland für über 65-Jährige und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr. Menschen mit Behinderungen haben einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (nach SGB XII), wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind. Ab dem 1.1.2020 haben auch Personen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen. Der Anspruch wird zudem für Personen eingeführt, die das Budget für Ausbildung erhalten (§ 41 Absatz 1 und Absatz 3a SGB XII-neu).“

Quelle: REHADAT-Lexikon
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Grundsicherung/ und https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter-und-bei-Erwerbsminderung/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html