Leistungsberechtigter Personenkreis (Eingliederungshilfe)

Der Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat, ist im SGB IX seit 1. Juli 2021 durch Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG) neu geregelt. Der Gesetzgeber kommt damit einem Auftrag aus dem 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (BTHG) nach. In Absatz 1 § 99 SGB IX heißt es: „Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, […]“. Die Bundesregierung ist ermächtigt, weitere Konkretisierungen zum Personenkreis in einer Rechtsverordnung vorzunehmen. Bis dahin gelten die Kriterien der sogenannten Eingliederungshilfe-Verordnung zunächst weiter.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Eingliederungshilfe/