Der volle Name des Teilhabestärkungsgesetzes lautet: Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz – TeilhStG).
Das Teilhabestärkungsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein sogenanntes Artikelgesetz zur Änderung von Regelungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen. Es wurde am 09.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Laut Gesetzgeber sollen mit dem Teilhabestärkungsgesetz weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Teilhabestaerkungsgesetz-TeilhStG/

Die Tertiärprävention zielt darauf, Folge? und Spätschäden einer bereits eingetretenen, manifesten Erkrankung zu verhindern, zu verzögern oder zu begrenzen. Dies betrifft Behinderungen oder Funktionsverluste, chronische Erkrankungen oder das Wiederauftreten einer akuten Erkrankung. In einem solchen Verständnis wird Tertiärprävention häufig auch mit Rehabilitation gleichgesetzt. Hier stehen verhaltensbezogene Maßnahmen im Vordergrund. In diesem Handlungsfeld sind zum Teil auch krankheitsunspezifische Maßnahmen anzutreffen, so dass sich in diesen Fällen Tertiärprävention und Gesundheitsförderung nicht immer eindeutig voneinander unterscheiden lassen.

Quelle: Leitbegriffe BIÖG

Link: https://leitbegriffe.bioeg.de/alphabetisches-verzeichnis/sozialversicherungstraeger-im-handlungsfeld-gesundheitsfoerderung-und-praevention/

Während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation erhalten Menschen mit Behinderungen ggf. Übergangsgeld. Das Übergangsgeld soll die Leistungsberechtigten und ihre Familien während einer Rehabilitation finanziell absichern. Die Rentenversicherungsträger gewähren Übergangsgeld im Rahmen der von ihnen erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie im Rahmen der sogenannten sonstigen Leistungen zur Teilhabe. Die Unfallversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Kriegsopferfürsorge erbringen Übergangsgeld im Rahmen der von ihnen erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Übergangsgeld auch für Zeiten zwischen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und einer sich anschließenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für Zeiten vor und nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zwischen zwei zusammenhängenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Uebergangsgeld/

Eine Umschulung ist eine berufsbildende Maßnahme für Erwachsene im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine Umschulung soll eine Person befähigen, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen (vgl. § 1 Absatz 5 BBiG). Anders als bei einer beruflichen Anpassungsmaßnahme werden den Umschülerinnen und Umschülern dabei nicht vorrangig weiterqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, sondern eine neue berufliche Qualifikation in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Umschulung/

Eine Versetzung im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche § 95 Absatz 3 BetrVG). Die Begriffe „Versetzung“ und „Umsetzung“ sind in der Privatwirtschaft weitgehend de­ckungs­gleich und nicht genau voneinander abgrenzbar.

Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Jede Versetzung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Entscheidung des Arbeitgebers, bei der gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Umsetzung/

Zu den verhaltensbezogenen Maßnahmen gehören Maßnahmen, die die Handlungsfähigkeit entwickeln (also Wissen und Fertigkeiten), aber auch Maßnahmen zur Ausprägung der Handlungsbereitschaft (wie Einstellungen, Überzeugungen u. Ä.). Gemeint sind Regeln, Festlegungen oder Praktiken zur Ausprägung von Wissen, Fähigkeiten, Können, Fertigkeiten sowie von Einstellungen, des Wollens bzw. der Motivation im Arbeitsschutz bei den Beschäftigten. Sie zielen auch die Ausprägung von Verhalten zu Sicherheit (z. B. Unterweisungen), aber auch zur Gesundheitsförderung (z. B. Rückenschulen). Dazu gehören auch Formen der Mitarbeiterbeteiligung, die darauf abzielen, die Gesundheit zu erhalten (z. B. Gesundheitszirkel).

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Unter Verhältnisprävention wird im Arbeitsschutz die vorbeugende sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch technische und organisatorische Maßnahmen der Arbeitssystemgestaltung verstanden. Um eine möglichst hohen Wirkungsgrad zu erzielen sollte Verhältnisprävention immer vorrangig zur Verhaltensprävention betrieben werden.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten

Quelle: Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html

Eine Versetzung im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche § 95 Absatz 3 BetrVG). Die Begriffe „Versetzung“ und „Umsetzung“ sind in der Privatwirtschaft weitgehend de­ckungs­gleich und nicht genau voneinander abgrenzbar.

Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Jede Versetzung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Entscheidung des Arbeitgebers, bei der gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Versetzung/

Im Rahmen ihrer Beschäftigungspflicht haben die privaten und öffentlichen Arbeitgeber gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Agenturen für Arbeit und den Integrationsämtern, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis enthält die Grunddaten über die genannten Personen.
Übersendung an die Arbeitsagentur
Zum Zweck der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einmal jährlich das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen und die Anzeige zur Veranlagung der Agentur für Arbeit übersenden, in deren Bezirk der Arbeitgeber ihren bzw. seinen Wohn-, Unternehmens- oder Verwaltungssitz hat (§ 163 Absatz 1 und 2 SGB IX). Die Mitglieder des Integrationsteams erhalten je eine Kopie des Verzeichnisses (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Verzeichnis-schwerbehinderter-Menschen/