Eine Versetzung im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche § 95 Absatz 3 BetrVG). Die Begriffe „Versetzung“ und „Umsetzung“ sind in der Privatwirtschaft weitgehend de­ckungs­gleich und nicht genau voneinander abgrenzbar.

Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Jede Versetzung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei der gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Versetzung/

Im Rahmen ihrer Beschäftigungspflicht haben die privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen laufend zu führen und dieses den Agenturen für Arbeit und den Integrationsämtern, die für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständig sind, auf Verlangen vorzulegen. Das Verzeichnis enthält die Grunddaten über die genannten Personen.
Übersendung an die Arbeitsagentur
Zum Zweck der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einmal jährlich das Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen und die Anzeige zur Veranlagung der Agentur für Arbeit übersenden, in deren Bezirk die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren bzw. seinen Wohn-, Unternehmens- oder Verwaltungssitz hat (§ 163 Absatz 1 und 2 SGB IX). Die Mitglieder des Integrationsteams erhalten je eine Kopie des Verzeichnisses (§ 163 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Verzeichnis-schwerbehinderter-Menschen/

Der Ausdruck von Behinderung bedroht stammt aus der gesetzlichen Definition von Menschen mit Behinderungen und beschreibt eine der drei sozialrechtlich relevanten Ausprägungen von „Behinderung“: „von Behinderung bedroht“, „behindert“ oder „schwerbehindert“. In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 1 SGB IX heißt es:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-von-Behinderung-bedrohte-Menschen/

Die Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen, die wesentlich in ihrer sozialen Teilhabe eingeschränkt sind. Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten hier eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung. Die Werkstätten ermöglichen ihnen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein Arbeitsentgelt zu erzielen. In Deutschland waren im Jahr 2022 ungefähr 310.000 Menschen in rund 700 anerkannten Werkstätten beschäftigt (Quelle: Jahresbericht BAG WfbM 2022).
– Aufgaben der Werkstätten für behinderte Menschen Angebot einer angemessenen beruflichen Bildung,
– Zahlung eines der Leistung angemessenen Arbeitsentgeltes,
– Erhalt, Entwicklung, Erhöhung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit,
– Weiterentwicklung der Persönlichkeit und
– Förderung des Übergangs auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt für geeignete Personen.
Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Werkstätten über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst verfügen. Die Werkstätten für behinderte Menschen gliedern sich jeweils in Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich, Arbeitsbereich und Förderbereich.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Werkstatt-fuer-behinderte-Menschen-WfbM/

Der Arbeitsbewältigungsindex (ABI) oder auch Work Ability Index (WAI) ist eine Kennziffer für den Grad der Arbeits(bewältigungs)fähigkeit von Erwerbstätigen, die über einen Fragebogen ermittelt wird. Der Fragebogen wird zum einen von den Befragten selbst und zum anderen von Dritten, beispielsweise von Betriebsärztinnen oder -ärzten bei der betriebsärztlichen Untersuchung, ausgefüllt. Ziel der Anwendung in Betrieben ist die Förderung bzw. Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten. Er ist Teil der Initiative neue Qualität der Arbeit (INQA) des BMAS.

Quelle: WAI-Netzwerk (INQA)

Link: https://www.wainetzwerk.de/de/der-wai-fragebogen-690.html

Mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das zum 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, wurde das Instrument der Zielvereinbarung zur Herstellung von Barrierefreiheit eingeführt. Demnach sollen anerkannte Verbände und Unternehmen oder Unternehmensverbände selbstständig und in eigener Verantwortung vereinbaren, wie und in welchem Zeitraum Barrierefreiheit vor Ort konkret verwirklicht wird. Den Beteiligten bleibt es überlassen, flexible Regelungen zu treffen, die den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen angepasst sind. Menschen mit Behinderung können damit ihre Ziele und Vorstellungen unmittelbar einbringen und am Verhandlungstisch selbst verfolgen. Die anerkannten Verbände haben dabei einen gesetzlichen Anspruch auf die Aufnahme von Verhandlungen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Zielvereinbarung/

Als Zweiter Arbeitsmarkt wird der Arbeitsmarkt bezeichnet, in dem Arbeitsplätze oder Beschäftigungsverhältnisse nur mithilfe von öffentlichen Fördermitteln erhalten oder geschaffen werden können. Mit dem zweiten Arbeitsmarkt wird das Ziel verfolgt, Arbeitslosigkeit zu verringern und den von Arbeitslosigkeit betroffenen Personen den späteren Übergang in den normalen ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein Beispiel für die Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ist die Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Zweiter-Arbeitsmarkt/