Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG) – ist ein stufenweise in Kraft tretendes Artikelgesetz bzw. Gesetzgebungsverfahren, durch das Regelungen in verschiedenen bestehenden Sozialgesetzbüchern und weiteren Gesetzen geändert werden. Der Schwerpunkt hierbei liegt bei der Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und bei Änderungen des Eingliederungshilferechts. Schwerpunkt des BTHG ist unter stärkerer Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die Reform des SGB IX sowie die Modernisierung des Eingliederungshilferechts (SGB XII). Mit dem BTHG ist ein „Systemwechsel“ beabsichtigt, in dessen Verlauf die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst und als ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im SGB IX etabliert wird. Dieses im künftig neuen Teil 2 des SGB IX geregelte Eingliederungshilferecht soll sich insbesondere durch eine personenzentrierte Ausrichtung und eine ganzheitliche Bedarfsermittlung auszeichnen. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe sollen künftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Bundesteilhabegesetz-BTHG/

Das Bürgergeld (auch: Grundsicherung für Arbeitsuchende) hat am 1.1.2023 das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich auch: Hartz IV) abgelöst. Das Bürgergeld wird aus Steuergeldern finanziert. Es soll Menschen, die erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind, den Lebensunterhalt sichern und sie in Beschäftigung bringen. Ziel ist neben der Sicherung des Existenzminimums die dauerhafte Teilhabe an Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung. Anspruch auf Bürgergeld hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. (Bürgergeld wird auch als aufstockende Leistung zum Einkommen gewährt).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Buergergeld/

In der ICD-10-GM findet man das Burn-out-Syndrom als Inklusivum unter Z73 „Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“. Fälle von Burn-out-Syndrom werden somit mit Z73 – als spezifischster Kode für diese Erkrankungen – verschlüsselt. Unabhängig davon können mit dem Kode Z73 auch andere, weniger schwere Erkrankungen kodiert werden, die nicht mit einem Burn-out-Syndrom zusammenhängen.
In der ICD-11 erhält Burn-Out einen eigenen Code (QD85) und wird als Berufsphänomen aber weiterhin nicht als eigene Diagnose definiert:
„Burnout ist ein Syndrom, das als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz konzeptualisiert wird, der nicht erfolgreich bewältigt wurde. Es ist durch drei Dimensionen gekennzeichnet: 1) Gefühle der Energieerschöpfung oder Erschöpfung 2) Erhöhte mentale Distanz zur Arbeit oder Gefühle von Negativismus oder Zynismus in Bezug auf die Arbeit 3) Ein Gefühl der Ineffektivität und des Mangels an Leistung. Burnout bezieht sich speziell auf Phänomene im beruflichen Kontext und sollte nicht zur Beschreibung von Erfahrungen in anderen Lebensbereichen verwendet werden.“
Burn-Out wird somit nicht unter den psychischen Störungen (06-Diagnosen), sondern unter den „Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen oder zur Inanspruchname des Gesundheitwesens führen“ (Kategorie 24, Problematik in Verbindung mit Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit) geführt.

Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Link: https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-10-GM/_node.html