Die „Belastungserprobung und Arbeitstherapie“ ist eine spezielle Maßnahme zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation, die häufig nach Arbeits- oder Wegeunfällen angewendet wird. Sie dient vor allem der Feststellung der körperlichen, geistigen und psychischen Belastbarkeit für eine spätere berufliche Bildungsmaßnahme oder Arbeitstätigkeit. Die Belastungserprobung ist typischerweise eine Vorstufe zur beruflichen Rehabilitation. Sie kann insbesondere auch Hinweise für die Stufenweise Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz liefern. So kann die Belastungserprobung dazu dienen, arbeitsunfähige Beschäftigte nach länger andauernder, schwerer Erkrankung im Rahmen eines ärztlich überwachten Stufenplans schrittweise an die volle Arbeitsbelastung möglichst am bisherigen Arbeitsplatz heranzuführen und auf diese Weise den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erleichtern. Leistungsverpflichtet sind die Unfallversicherungsträger bzw. Rentenversicherungsträger (§ 27 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII und § 15 Absatz 1 SGB VI) und – nachrangig – die Krankenkassen (§ 42 SGB V).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Belastungserprobung/

Die Berufliche Anpassung (auch: „Anlernung“ oder „Berufliches Training“) ist eine der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Die Berufliche Anpassung ist eine Qualifizierungsmaßnahme für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer psychischen Erkrankung die zuletzt verrichteten Tätigkeiten nicht mehr ausüben können.
Maßnahmen der Beruflichen Anpassung bauen auf einem erlernten Beruf auf und sollen dabei helfen, im alten Beruf wieder Fuß zu fassen. Sie kommen zur Vorbereitung der Rückkehr an den alten Arbeitsplatz oder zur Vorbereitung auf eine Umschulung bzw. Ausbildung in Betracht, wenn eine Wiedereingliederung, Umschulung, Weiterbildung oder Ausbildung nicht ohne theoretische oder praxisbezogene Schulung möglich ist. Bei der beruflichen Anpassung werden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben bzw. vermittelt, um Lücken im beruflichen Wissen zu schließen oder dieses den aktuellen Erfordernissen anzupassen oder um eine neuartige Tätigkeit im erlernten Beruf auszuüben. Die berufliche Anpassung erfolgt meist durch die individuelle Einführung in eine neue Tätigkeit, deren Ausübung gewisse Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzt. Auch wer nach einer erfolgreichen Aus- oder Weiterbildung längere Zeit arbeitslos ist, kann die berufliche Anpassung für eine Wiederauffrischung der beruflichen Kenntnisse nutzen, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Die berufliche Anpassung wird entweder im Betrieb selbst oder in einem Beruflichen Trainingszentrum (BTZ) durchgeführt.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Berufliche-Anpassung/

Unter Beruflicher Rehabilitation versteht man Leistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben (wieder) ermöglichen bzw. vereinfachen sollen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gemäß §§ 49 SGB IX i. V. m. den jeweiligen Leistungsgesetzen der Rehabitationsträger). Dazu gehören beispielsweise auch Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder berufsvorbereitende Maßnahme wie der Erwerb einer Grundausbildung. Neben Menschen mit Behinderungen können in Deutschland auch von Behinderung bedrohte Menschen Anspruch auf Leistungen der beruflichen Rehabilitation haben. Voraussetzung ist eine unfall- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Ausbildungs- oder Arbeitsfähigkeit, die besondere Hilfen zur dauerhaften Teilhabe an Arbeit und Beruf erfordert.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Berufliche-Rehabilitation/

Berufliche Trainingszentren (BTZ) sind Rehabilitationseinrichtungen, die Menschen nach psychischen Erkrankungen dabei unterstützen, beruflich wieder Fuß zu fassen oder sich neu zu orientieren. Mit individuellen Angeboten zur beruflichen Orientierung, Qualifizierung und Wiedereingliederung setzen sie sich dafür ein, dass diese ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend wieder am Berufsleben teilhaben können. Die Beruflichen Trainingszentren bieten spezielle Trainings- und Eingliederungsmaßnahmen an.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Berufliches-Trainingszentrum-BTZ/

Der Berufsbegleitende Dienst ist eine Abteilung des Integrationsfachdienstes (IFD) und Fachberatungsstelle für Menschen mit Schwerbehinderung oder einer psychischen Erkrankung. Berufsbegleitende Dienste erfüllen ihre Aufgaben im Auftrag des Integrationsamtes im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§§ 185, 192 SGB IX). Zu den Aufgaben der Berufsbegleitenden Dienste gehören: Beratung und Begleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderungen Probleme im Arbeitsleben haben, Beratung von Arbeitgebenden, betrieblichen Kooperationspersonen sowie Arbeitskolleginnen und -kollegen, Neutrale Vermittlung in schwierigen Situationen und bei Konflikten, Aufklärung über (psychische) Erkrankungen und deren Auswirkungen am Arbeitsplatz, Beratung zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung und gegebenenfalls zur betrieblichen Umsetzung, Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen, Unterstützung bei Antragsverfahren (Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung, Antrag auf Gleichstellung, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), und die Vermittlung von finanziellen Hilfen. Ziel der Berufsbegleitenden Dienste ist es, bei auftretenden Schwierigkeiten am Arbeitsplatz entsprechende Hilfs- und Lösungsmöglichkeiten zu finden, um die Beschäftigung zu erhalten und zu stabilisieren.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Berufsbegleitender-Dienst/

Die Berufsgenossenschaft ist die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften gehören zusammen mit den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand zum Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eingegliedert.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Ausschließlich arbeitsbedingte Erkrankung, die nach medizinwissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht ist, denen bestimmte Personengruppen aufgrund ihrer Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Berufskrankheiten sind „Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.“ (§ 9 Sozialgesetzbuch VII). Zu finden in der Liste der Berufskrankheiten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 BKV). Im Juni 2023 erkannte das Bundessozialgericht zum ersten mal eine psychische Erkrankung als „Wie-Berufskrankheit“ an. Ein Rettungssanitäter mit Posttraumatischen Störungen hatte geklagt. (Zukünftig ist aber stets im individuellen Fall einzeln zu prüfen)

Quelle: Sifa-Lehrgang und Psychische Erkrankung als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt, in: Gute Arbeit 35, 8 2023, S. 28-31.

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Psychische-Erkrankung-als-Berufskrankheit-anerkannt~.html

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Quelle: Versicherungsvertragsgesetz – VVG, § 172 Leistung des Versicherers, Abschnitt 2

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/

Der Koalitionsvertrag (2021-2025) der derzeitigen Legislaturperiode formuliert das generelle Ziel, die Arbeitsfähigkeit lebenslang zu erhalten und speziell die Erwerbsfähigkeit in der Lebensphase der Erwerbsarbeit und damit eine ,ungestörte Beschäftigungsbiografie‘ (KoaV) zu ermöglichen. Hierbei bezieht sich „Beschäftigungsbiografie“ in den Lebenslaufstufen (Schule, Ausbildung, Erwerbsarbeit, Rentenalter, Pflege) insbesondere auf den Bereich der Erwerbsarbeit und umfasst die Phasen ungestörter Erwerbsarbeit als auch alle Phasen der Unterbrechung (Störungen, Barrieren, Hemmnisse) von Erwerbsarbeit.

Quelle: Koalitionsvertrag 2021-2025

Link: https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021

Als arbeitsfähig gilt, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen, die erforderliche Qualifikation und Motivation bezogen auf eine konrete Arbeitsstelle mitbringt. Der Begriff der Beschäftigungsfähigkeit steht in einem engen Zusammenhang zum Begriff der Arbeitsfähigkeit, geht aber noch einen Schritt darüber hinaus: Beschäftigungsfähigkeit ist die andauernde Arbeitsfähigkeit, die sich (vor dem Hintergrund der zunehmenden Dynamik und Flexibilisierung der Arbeitswelt) in sich verändernden Arbeitsmärkten und somit in immer wieder verschiedenen Person-Situation-Konstellationen beweist.
Das heißt, beschäftigungsfähig ist, wer in der Lage ist, auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden und damit in das Erwerbsleben einzutreten, in Beschäftigung zu bleiben oder, wenn nötig, eine neue Erwerbsarbeit zu suchen. Die (auch überfachlichen) Kompetenzen, Fähigkeiten, Einstellungen und Eigenschaften einer Person werden somit ins Verhältnis zu den Anforderungen und Möglichkeiten von Unternehmen und Arbeitsmarkt gesetzt.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Beschaeftigungsfaehigkeit/