Die Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst Strategien und Methoden zur Stärkung der Gesundheitsressourcen der Beschäftigten. Ziel ist die Verbesserung von Gesundheit, Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und Krankheiten am Arbeitsplatz vorzubeugen (einschließlich arbeitsbedingter Erkrankungen, Berufskrankheiten und Stress), Gesundheitspotenziale zu stärken und das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die betriebliche Gesundheitsförderung ist ein wesentlicher Baustein des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie umfasst die Bereiche des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sowie der Personal- und Organisationspolitik. Sie schließt alle im Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen ein.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betriebliche-gesundheitsfoerderung/was-steckt-dahinter.html

Arbeitgebende haben für ein betriebliches Arbeitsschutzsystem zu sorgen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten und zu verbessern. Dazu haben Arbeitgebende für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Zum betrieblichen Arbeitsschutzsystem gehören insbesondere die Bereiche Arbeitsschutzorganisation/Arbeitsschutzmanagement, Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) und sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung.

Quelle: Bezirksregierung Münster, Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung NRW

Link: https://www.bezreg-muenster.de/de/arbeitsschutz/betriebliches_arbeitsschutzsystem/index.html

Alle Arbeitgeber müssen Betriebliches Eingliederungsmanagement betreiben, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Dieses Gebot in §167 Abs. II SGB IX gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße oder Branchenzugehörigkeit. Das BEM-Verfahren dient dazu, individuelle Lösungen zu erarbeiten, wie der erkrankte Mitarbeiter wieder arbeitsfähig wird und bleibt. Es handelt sich um eine Art Klärungs- und Suchprozess. Der Fahrplan für die Durchführung eines BEM besteht aus Vorbereiten, Einleiten, Umsetzen und Abschliessen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Betriebliches-Eingliederungsmanagement-BEM/

Das Betriebliche Gesundheitsmanagement ist eine systematische Entwicklung und Steuerung betrieblicher Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse, die die gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeit und Organisation sowie die Befähigung zum gesundheitsfördernden Verhalten zum Ziel haben. Kerninhalt ist eine systematische und nachhaltige Integration von Gesundheitsförderung in die Strukturen und Prozesse eines Unternehmens.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt ist ein/e auf dem Fachgebiet in der Arbeitsmedizin ausgebildete/r Ärztin/Arzt, die/der ein Unternehmen im Arbeitsschutz unterstützt. Die Rolle und Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten regelt das Arbeitssicherheitsgesetz. Den Betreuungsumfang muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber gemäß DGUV Vorschrift 2 unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw.. Personalrats in Abstimmung mit dem Betreuungsumfang der Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbaren.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Aus der erkannten Belastung wird ein Urteil abgeleitet, ob ausgewogene Beanspruchung, Unter- oder Überforderung vorliegt. Dieses dient der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen, mit denen die Arbeitssysteme belastungsoptimiert gestaltet werden können. So können die Anforderungen so gestaltet werden, dass eine mögliche Fehlbeanspruchung (Über- oder Unterforderungen) vermieden und eine ausgewogene Beanspruchung erreicht wird. Basis der Beurteilung sind die Kriterien menschgengerechter Arbeitsgestaltung.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Beim Beurteilen der Potenziale der Ressourcen wird eingeschätzt und bewertet, ob die Verfügbarkeit und Nutzung einer Ressource gegeben sind. Es müssen sowohl die externen (menschengerechte Arbeitsgestaltung) als auch die internen (Körperliche Fitness, Gesundheitskompetenz, Motivation) Ressourcen einbezogen werden. Im Ergebnis ist ein Urteil zu treffen und Handlungsbedarf (gering, mittel, hoch) abzuleiten. Maßstab sind die Kriterien der menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Hierbei handelt es sich um das Bestimmen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durch Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung, der auftretenden Belastung und den vorhandenen Ressourcen, und zwar für jede Tätigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist das zentrale Planungs-, Strategie- und Steuerungsinstrument des betrieblichen Arbeitsschutzes und eine Pflichtaufgabe jedes Unternehmers. Es müssen bei dieser Beurteilung alle Umstände berücksichtigt werden, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen. Die Beurteilung umfasst den Schutz- und Fördergedanken des Arbeitsschutzes. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Beurteilung der Arbeitsbedingungen umfasst Ermitteln, Beurteilen und Gestalten. Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen, Belastungen und Ressourcen sind hierbei Vorstufen mit dem Ziel, notwendige und wirkungsvolle Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit zu schaffen.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG) – ist ein stufenweise in Kraft tretendes Artikelgesetz bzw. Gesetzgebungsverfahren, durch das Regelungen in verschiedenen bestehenden Sozialgesetzbüchern und weiteren Gesetzen geändert werden. Der Schwerpunkt hierbei liegt bei der Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und bei Änderungen des Eingliederungshilferechts. Schwerpunkt des BTHG ist unter stärkerer Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die Reform des SGB IX sowie die Modernisierung des Eingliederungshilferechts (SGB XII). Mit dem BTHG ist ein „Systemwechsel“ beabsichtigt, in dessen Verlauf die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst und als ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im SGB IX etabliert wird. Dieses im künftig neuen Teil 2 des SGB IX geregelte Eingliederungshilferecht soll sich insbesondere durch eine personenzentrierte Ausrichtung und eine ganzheitliche Bedarfsermittlung auszeichnen. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe sollen künftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Bundesteilhabegesetz-BTHG/