Bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit sind Ärztinnen bzw. Ärzte laut Anzeigepflicht (§ 202 SGB VII) dazu verpflichtet, dies an den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Länder (z. B. Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte) zu melden. Dazu stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ein entsprechendes Formular sowie eine Datenbank zur Recherche von Diagnosen zur Verfügung. Diese Pflicht gilt ebenfalls für Krankenkassen nach § 20c Absatz 1 Satz 3 SGB V und Unternehmen nach §193 SGB VII. Beschäftigte oder deren Angehörige können ebenfalls die Erkrankung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden.
Nach Eingang der Verdachtsanzeige prüfen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen eines „Feststellungsverfahrens“, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit für den Einzelfall vorliegen. Sie ermitteln den Sachverhalt und klären sowohl die Krankengeschichte als auch die Arbeitsvorgeschichte.
Wenn die Anerkennung einer Berufskrankheit vom Unfallversicherungsträger abgelehnt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Erfolgt eine erneute Ablehnung, besteht für die bzw. den Versicherte/n grundsätzlich die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.
Quelle: BAuA
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