Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit regelmäßig auszuüben oder daraus ein Arbeitsentgelt oder -einkommen zu erzielen, das 400 Euro übersteigt.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/E/erwerbsunfaehigkeit.html

Die evidenzbasierte Gesundheitsförderung umfasst alle Maßnahmen und Methoden, die anhand von bestverfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien erprobt wurden und zur Erhaltung und Förderung der psychischen wie physischen Ressourcen einer Person bzw. einer Gesellschaft angewendet werden können. Die Idee der Evidenzbasierung hat ihre Ursprünge in der Medizin, wo das Konzept bereits in den 1990er Jahren geprägt wurde und sich seitdem als internationale Bewegung von Akteurinnen und Akteuren in Klinik, Methodik und Leitlinienentwicklung formiert und stark verbreitet hat. Evidenzbasierte Medizin beschreibt die Integration von bestverfügbarer wissenschaftlicher Erkenntnis, klinischer Expertise und Werten und Präferenzen von Patientinnen und Patienten. Evidenzbasierung ist ein leitendes Prinzip für die medizinische Versorgung und auch im SGB V (§ 35) verankert.
Evidenzbasierung in Prävention und Gesundheitsförderung kann aus zwei Perspektiven beleuchtet und anwendbar gemacht werden: Aus einer übergeordneten Perspektive geht es zunächst um Kriterien für Prozesse, die zu Entscheidungen und Empfehlungen bzw. zu Strategien für ein definiertes Gesundheitsproblem führen, z. B. auf nationaler Ebene.
Aus der untergeordneten Perspektive wird die Umsetzung von Prävention und Gesundheitsförderung betrachtet, die primär durch Praxisakteurinnen und -akteure auf der regionalen oder lokalen Ebene erfolgt, z. B. in Lebenswelten. Daher ist für das Verständnis von Evidenzbasierung auch die auf einzelne Maßnahmen bezogene Perspektive wichtig.
Bei der Anwendung und Definition des Begriffes und der Kriterien für Evidenzbasierung in Prävention und Gesundheitsförderung wird daher in diesem Leitbegriff zwischen den folgenden beiden Perspektiven unterschieden:
– Evidenzbasierung von Entscheidungen zur Umsetzung übergeordneter Strategien und Leitlinien
– Evidenzbasierung einzelner Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/evidenzbasierte-praevention-und-gesundheitsfoerderung-1-verstaendnis/

Externe Ressourcen liegen teilweise in den Arbeitsbedingungen, teilweise aber auch außerhalb der Arbeitswelt.
Externe Ressourcen, welche in den Arbeitsbedingungen liegen, sind z. B.
– Tätigkeits-, Entscheidungsspielraum bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
– Einflussmöglichkeiten, Mitgestaltungsmöglichkeiten, Transparenzerleben bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe und/oder der Arbeitsorganisation
– Weiterentwicklung durch Herausforderungen bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
– Entfaltung unterschiedlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe
– Aufgabenvielfalt, Abwechslungsreichtum
– Positive Rückmeldung aus der Erledigung der Arbeitsaufgabe/zum Arbeitsergebnis
– Qualifikationsentwicklung, Weiterbildung
– soziale Unterstützung durch Kollegen
– gutes Betriebsklima
– Feedback durch Führungskräfte, Anerkennung

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Fallmanagerinnen und Fallmanager fungieren als Vermittlerinnen und Vermittler zwischen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Rehabilitationsträgern und allen weiteren relevanten Stellen und Diensten.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Case-Management/

Fallmanager*innen des Jobcenters betreuen und unterstützen individuell Menschen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind bzw. sich in besonderen Umständen befinden, die den Einstieg in das Erwerbsleben erschweren. Die Aufgaben eines Fallmanagers/ einer Fallmanagerin umfassen ein breites Spektrum: Neben Schuldenberatung, Familien- und Lebensberatung findet sich auch die individuelle Unterstützung bei gesundheitlichen und psychischen Fragen, sowie der Suche nach entsprechenden Lösungsansätzen, besonders in Kooperation mit Hilfsangeboten anderer Institutionen und Netzwerkpartner. Bei allen wichtigen Teilschritten begleitet das Fallmanagement die Personen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement). Das individuelle Fallmanagement erhöht die Chance auf nachhaltige Wiederiengliederung ins Arbeitsleben deutlich.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Link: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/buergergeld/arbeit-finden/fallmanagement https://www.jobcenter-ge.de/Jobcenter/Northeim/DE/Beratung-Vermittlung/Fallmanagement/fallmanagement_node.html

Fallmanager*innen der Krankenversicherung tauchen vor allem bei sogenannten „Hochkostenfällen“ (hochkomplexen Erkrankungen oder schweren Unfallfolgen) zur Prävention, Begleitung und damit auch Kostenminimierung auf. Auch Personen, die durch eine Erkrankung arbeitsunfähig geworden sind fallen mitunter in diese Kategorie. Das Fallmanagement der Krankenversicherung garantiert in diesem Fall die möglichst reibungslose Therapie und z.T. sich anschließende Rehabilitation, aber auch die allgemeine Beratung der Patientinnen und Patienten und deren Angehörige. Zu den Aufgaben gehört dementsprechend auch die organisierte Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln, die Auswahl der Einrichtungen und Kliniken, sowie die Kooperation mit weiteren Akteuren wie Ärztinnen und Ärzten oder Pflegekräften. Befindet sich eine Person in einem ungekündigtem Beschäftigungsverhältnis, kann jedoch die aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben, wird ein Fallmanagement von der Kranken- oder Rentenversicherung bezahlt, wie zum Beispiel das Fallmanagement der Berufsförderungswerke.

Quelle: Deutsche Krankenversicherung

Link: https://www.dkv.com/gesundheit-uebersicht-im-krankheitsfall-15873.html https://www.dkv.com/gesundheit-betreuung-dkv-gesundheitsmanager-17537.html

Die Ziele des Fallmanagements der Rentenversicherer ist die Begleitung oder Förderung des Genesungsprozesses, der Erhalt des aktuellen Arbeitsplatzes und die Reintegration ins Erwerbsleben. Zusammen mit den Versicherten erarbeiten Fallmanager*innen Motivationsstrategien und Anreizsysteme nach vorhergehender Anamnese der funktionalen bzw. psychischen Einschränkungen der Person. Darüber hinaus berät das Fallmanagement bezüglich der Leistungen anderer Sozialleistungsträger und stellt die sozialrechtlichen Konsequenzen fest, erforderliche Interventionen werden demnach ebenfalls durch das Fallmanagement eingeleitet. Das Fallmanagement richtet sich hier sowohl an Personen, die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind, als auch solche, die noch eine feste Arbeitsstelle haben und in den Beruf zurückkehren möchten. Die Rentenversicherer bieten die Kostenübernahme verschiedener Institutionen für ein Fallmanagement auf ihren Websites an, entsprechende PDF-Listen geben über kooperierende Institutionen Auskunft. Die Voraussetzungen für eine Betreuung bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben sind ein Leistungsvermögen von über drei Stunden Arbeitszeit, Motivation und ein gewisser Wille und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit, sowie das Einverständnis mit der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung der Rehabilitationseinrichtung. Personen, die bereits eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsplatz erhalten oder bereits Erwerbsminderungsrente auf Dauer beziehen, sind vom Fallmanagement der Rentenversicherer ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die wegen Alters verrentet sind, oder Betriebsrente erhalten.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung

Link: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Westfalen/DE/Experten/Fallmanagement/fallmanagement.html

Die Feststellung der Behinderung, der Grad der Behinderung (GdB) und weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind im Schwerbehindertenrecht geregelt (siehe unten). Ob im rechtlichen Sinne eine Behinderung vorliegt, stellt die jeweils zuständige Versorgungsverwaltung auf Antrag fest.
Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage des § 152 Absatz 1 Satz 5 SGB IX nach den Maßstäben des § 30 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung VersMedV).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Feststellung-der-Behinderung/

Damit Erkrankungen in einem möglichst frühen Stadium erkannt werden können, bieten die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten sogenannte Früherkennungsuntersuchungen – zum Teil auch als „Vorsorgeuntersuchungen“ bezeichnet an. Die Behandlungs- und Heilungsmöglichkeiten sind oftmals besser, wenn eine Krankheit zu einem frühen Zeitpunkt erkannt wird.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/frueherkennung-vorsorge.html