Eine medizinische Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung soll Patientinnen und Patienten helfen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen in ihrem alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt sind. Ziel ist es, eine dauerhafte Beeinträchtigung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Patientin oder den Patienten dabei zu unterstützen, mit den Folgen der Erkrankung besser zurechtzukommen. In der Reha werden je nach individuellem Bedarf verschiedene Behandlungselemente kombiniert: neben der ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung beispielsweise auch Krankengymnastik, Ergotherapie und Verfahren zur Schmerzbewältigung.

In der Rehabilitations-Richtlinie legt der G-BA vor allem die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von medizinischer Reha fest. Eine Reha verordnen können Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten. Anschließend ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse notwendig.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss

Link: https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/medizinische-rehabilitation/

Rehabilitationseinrichtungen und Rehabilitationsdienste führen Leistungen zur Teilhabe aus. Es kann sich um eigene Einrichtungen und Dienste der Rehabilitationsträger oder um sogenannte Vertragseinrichtungen handeln. Einrichtungen und Dienste können stationär, ambulant oder mobil sein mit Angeboten im medizinischen, schulischen, beruflichen oder sozialen Bereich.
Zu den Rehabilitationseinrichtungen gehören insbesondere Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (beispielsweise Reha-Kliniken) und Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation (beispielsweise Berufsförderungswerke (BFW), Berufsbildungswerke (BBW), Berufliche Trainingszentren (BTZ), Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sowie Einrichtungen zur Ausführung von Leistungen zur Sozialen Teilhabe (beispielsweise heilpädagogische Einrichtungen).In Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation, wie den BBW und BFW, erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) wie beispielsweise Umschulungen, Berufsvorbereitungslehrgänge, außerbetriebliche Ausbildungen, berufliche Anpassungen oder Weiterbildungen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Rehabilitationseinrichtung/

Mit Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen) werden gemäß SGB IX die verschiedenen Sozialleistungen der Rehabilitationsträger bezeichnet, die Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Teilhabe/

Die Rehabilitationsträger (auch: Reha-Träger) sind Institutionen, die gemäß SGB IX die Kosten für die Hilfen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation (auch: Leistungen zur Teilhabe) übernehmen. In Deutschland gibt es mehrere Rehabilitationsträger. Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig, sondern jeder Rehabilitationsträger hat neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe. Wer aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder einer Behinderung Hilfe in Form von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Leistungen zur Teilhabe benötigt, wendet sich an einen der Rehabilitationsträger. Die Rehabilitationsträger sind dazu verpflichtet, erkrankte oder behinderte Menschen umfassend über mögliche Maßnahmen zu informieren und zu beraten. Die Kosten dafür übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
– Bundesagentur für Arbeit (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen (gemäß SGB III / SGB II).
– Gesetzliche Krankenversicherung (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zur Vermeidung, Milderung oder Beseitigung von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (gemäß SGB V).
– Gesetzliche Rentenversicherung (Grundsatz „Reha vor Rente“ – Leistungen zur Teilhabe, durch die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verhindert oder die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht werden (gemäß SGB VI).
Gesetzliche Unfallversicherung (Leistungen zur Teilhabe nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit (gemäß SGB VII).
– Träger der Eingliederungshilfe (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen nach dem Eingliederungshilferecht (SGB IX Teil 2).
– Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche.
– Träger der Sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden (Leistungen nach Bundesverorgungsgesetz (BVG).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Rehabilitationstraeger/

Die Ansprüche auf eine Rente sind davon abhängig, dass zuvor Beiträge gezahlt wurden und bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt worden sind. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Renten gezahlt:
Rente wegen Alters (Altersrente)
– Renten wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung,
– Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Rente/

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Teil der Sozialversicherung und im SGB VI geregelt. Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherungsträger ist es – abgesehen von den Rentenberechnungen und -auszahlungen – vor allem, durch Leistungen zur Teilhabe ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern und die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen gemäß dem Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Rentenversicherung/

Der Begriff Resilienz (aus dem Englischen: resilience = Spannkraft, Strapazierfähigkeit, Elastizität) bezeichnet die psychische Widerstandsfähigkeit und meint eine gesunde und altersgemäße Entwicklung trotz ernsthafter Gefährdungen im Sinne von ungünstigen Lebensumständen oder kritischen Lebensereignissen. Im Besonderen wird die erfolgreiche Bewältigung stressreicher und potenziell traumatischer Ereignisse als Zielgröße betrachtet.

Quelle: Leitbegriffe BIÖG

Link: https://leitbegriffe.bioeg.de/alphabetisches-verzeichnis/resilienz-und-schutzfaktoren/

Ressourcen sind die für die Bewältigung von Anforderungen zur Verfügung stehenden internen oder externen Handlungsmittel, Eigenschaften und physischen Voraussetzungen einer Person. Gesundheitliche Ressourcen sind Kräfte, die dazu beitragen, Krankheiten zu vermeiden und Wohlbefinden zu erhalten. Sie stärken den Menschen, Anforderungen aus der Arbeits- und sonstigen Lebenswelt zu bewältigen und befähigen ihn im Hinblick auf die eigene Gesundheit zu handeln. Es wird zwischen internen Ressourcen und externen Ressourcen unterschieden.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Das Ressourcenpotential beschreibt die bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen erkennbaren (bisher nicht erschlossenen) Möglichkeiten zum Erhalt und zur Pflege der Gesundheit gesundheitlicher externer und interner Ressourcen. Die Ressourcen werden hinsichtlich ihres Vorhandenseins und ihrer Nutzung bewertet. Ergebnis ist ein Urteil über den Handlungsbedarf durch Arbeitsgestaltung, betriebliche Organisation oder andere Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die Ressourcen zu erhalten und zu pflegen, zu befördern oder ausbauen zu müssen. Das Ressourcenpotenzial umfasst sowohl organisationale als auch personale Ressourcenpotenziale.
Über die Beurteilung des Ressourcenpotentials werden Aussagen getroffen über die Verfügbarkeit und Nutzung betrieblicher Angebote zum Erhalt, der Förderung oder dem Ausbau der körperlichen Fitness, der Gesundheitskompetenz, Motivation sowie auch zum persönlichen Schutzschild vor psychischer Fehlbeanspruchung.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Unter dem Return-to-Work-Prozess (RTW-Prozess) versteht man alle Handlungen, Maßnahmen und strukturellen Bedingungen, die auf eine nachhaltige Rückkehr zur Arbeit nach einer psychischen Krise beziehungsweise Erkrankung abzielen. Er steht für Strukturen, Maßnahmen und Aktivitäten, die eine rechtzeitige Rückkehr zur Arbeit nach einer längeren Erkrankung ermöglichen. Dieser Prozess beginnt im besten Fall schon während der Erkrankung und geht über die betriebliche Wiedereingliederung (BEM) hinaus. In vielen Fällen ist die Rückkehr mit einer Stufenweisen Wiedereingliederung hilfreich.

Quelle: BAuA

Link: https://www.baua.de/DE/Themen/Praevention/Betriebliche-Praeventionsarbeit/Betriebliches-Eingliederungsmanagement/Betriebliches-Eingliederungsmanagement_node.html