Das Arbeitssystem ist ein abgegrenztes (definiertes) System, in dem eine oder mehrere Personen an einem Arbeitsplatz eine Arbeitsaufgabe erfüllen. Dabei wird ein Arbeitsgegenstand mit Hilfe von Arbeitsmitteln und in einem bestimmten Arbeitsablauf bearbeitet. Die Systemelemente wirken wechselseitig zusammen. Das Arbeitssystem befindet sich in einer Arbeitsumgebung und steht in Wechselwirkung mit deren Bedingungen. Arbeitssystemelemente sind die Arbeitsaufgabe, Personen, Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, Arbeitsgegenstand und der Arbeitsablauf.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die Arbeitsunfähigkeit (kurz: AU) ist ein Begriff aus dem Arbeits- bzw. Sozialrecht und wird in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien näher beschrieben. Demnach sind kranken- und unfallversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung ihre bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes ausführen können. Arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie auf Krankengeld oder Verletztengeld.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Arbeitsunfaehigkeit/

Unter Arbeitsvermittlung wird der Prozess der Vermittlung von Arbeitssuchende an offene Stellenangebote durch öffentliche sowie private Arbeitsvermittlungsdienste verstanden. Der öffentliche Dienst wird in Deutschland weitestgehend von der Agentur für Arbeit und den Jobcentern abgedeckt.
Aufgaben der Arbeitsvermittlung:
– arbeitslose und arbeitsuchende Personen beraten
– berufliches Profil erstellen
– passende Stellenanzeigen auf dem Arbeitsmarkt aufzeigen
– über Weiterbildungsmöglichkeiten informieren
– über mögliche finanzielle Leistungen informieren
– über Fördermittel für eine Existenzgründung informieren
– Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beraten
– bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen unterstützen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Arbeitsvermittlung/

Die Bundesagentur für Arbeit hat insbesondere die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen – einschließlich der Vermittlung von werkstattberechtigten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – sowie die Beratung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen durchzuführen (§ 187 SGB IX). Für die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen sind bei den Arbeitsagenturen besondere Beratungs- und Vermittlungsstellen mit so genannten Reha-Teams eingerichtet. Für die Suche und gezielte Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze kann das Reha-Team auch einen Integrationsfachdienst (IFD) beauftragen. Der IFD unterstützt insbesondere Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, die bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt eine besondere arbeitsbegleitende Betreuung benötigen. Finanzielle Leistungen der Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter können die Vermittlung und damit die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben unterstützen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Arbeitsvermittlung/

Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX). Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Ausgleichsabgabe/

Im Einzelfall können Arbeitgebenden bei der Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen sogenannte Außergewöhnliche Belastungen entstehen. Damit ist ein personeller und/oder finanzieller Aufwand gemeint, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sieht vor, dass die Integrationsämter bzw. Inklusionsämter Arbeitgebenden im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren können (§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2e SGB IX und § 27 SchwbAV).
Man unterscheidet zwei verschiedene Formen der außergewöhnlichen Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von notwendiger personeller Unterstützung
Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer eingeschränkten Arbeitsleistung (Leistungseinschränkung).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Aussergewoehnliche-Belastungen/