Sozialgesetzbuch VI – Gesetzliche Rentenversicherung
Im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), das die gesetzliche Rentenversicherung regelt, werden auch Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation festgelegt. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit von Menschen, die von Krankheit oder Behinderung bedroht oder betroffen sind, zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu verbessern. Einige der relevanten Punkte im SGB VI zur Rehabilitation sind:
– Anspruch auf Rehabilitation (§ 9 SGB VI): Jeder Versicherte hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dazu gehören insbesondere medizinische, berufliche und sonstige Leistungen zur Rehabilitation.
– Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI): Die medizinische Rehabilitation umfasst unter anderem ärztliche, therapeutische und pflegerische Leistungen sowie Leistungen zur Anschlussrehabilitation.
– Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (§ 19 SGB VI): Die berufliche Rehabilitation umfasst unter anderem Beratung, Ausbildung, Umschulung, Arbeitserprobung und Arbeitsplatzförderung sowie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung.
– Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 19, 20 SGB VI): Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören unter anderem auch Hilfen zur Erhaltung und Schaffung eines Arbeitsplatzes sowie Leistungen zur unterstützenden Arbeitsvermittlung.
– Leistungen zur sozialen Rehabilitation (§ 21 SGB VI): Die soziale Rehabilitation umfasst Leistungen zur Förderung der sozialen Integration sowie zur sozialen Beratung und Unterstützung.
Quelle: Sozialgesetzbuch VI