Die Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) ist ein Rehabilitationskonzept der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für Personen mit stark beeinträchtigter beruflicher Leistungsfähigkeit und einem erhöhten Risiko dauerhafter Erwerbsminderung, um deren Chancen auf Teilhabe am Arbeitsleben zu verbessern.
Grundsätzlich ist jede Rehabilitation, die von der Rentenversicherung bezahlt wird, auch eine medizinisch-beruflich orientierte Maßnahme. Denn die Rentenversicherung, die in vielen Fällen als Kostenträger für die Rehabilitation zuständig ist, solange Menschen erwerbstätig sind, verfolgt das Ziel, dass diese nach der Rehabilitation wieder an sämtlichen Lebensbereichen teilhaben können, auch am Arbeitsleben. Welche MBOR-Therapien im Zuge der Rehabilitation die richtigen sind, müssen nicht die Patientinnen oder Patienten entscheiden. Der Arzt oder die Ärztin, die Rentenversicherung und auch die jeweilige Rehabilitatonsklinik entscheiden über das individuell passende Angebot.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Medizinisch-beruflich-orientierte-Rehabilitaton-MBOR/

Die Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sollen eine Lücke schließen zwischen der medizinischen Akutbehandlung und Erstversorgung (Phase I) sowie der beruflichen Rehabilitation (Phase III), die der Ausbildung oder Umschulung dient. Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation sind besondere Rehabilitationszentren für spezielle Krankheiten oder Arten der Behinderung, in denen in einem nahtlos ineinander greifenden Verfahren Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) erbracht werden. Zur Zeit gibt es in den Bundesländern 23 Einrichtungen, die Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft medizinisch-beruflicher Rehabilitationszentren sind, mit rund 1.400 Betten/Plätze für die Leistungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Medizinisch-berufliche-Rehabilitation-mbR-in-Phase-II/

Eine medizinische Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung soll Patientinnen und Patienten helfen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen in ihrem alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt sind. Ziel ist es, eine dauerhafte Beeinträchtigung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Patientin oder den Patienten dabei zu unterstützen, mit den Folgen der Erkrankung besser zurechtzukommen. In der Reha werden je nach individuellem Bedarf verschiedene Behandlungselemente kombiniert: neben der ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung beispielsweise auch Krankengymnastik, Ergotherapie und Verfahren zur Schmerzbewältigung.
In der Rehabilitations-Richtlinie legt der G-BA vor allem die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von medizinischer Reha fest. Eine Reha verordnen können Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten. Anschließend ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse notwendig.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/medizinische-rehabilitation/

Die gesetzliche Definition gemäß § 2 SGB IX lautet:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Menschen-mit-Behinderungen/

Ob die Arbeit menschengerecht ist, kann anhand des fünfstufigen Treppenmodells für menschengerechte Arbeitsgestaltung festgestellt werden. Es müssen die Kriterien der jeweils unteren Stufe erfüllt sein, damit diejenigen der nächsthöheren Stufe greifen können. Die Kriterien sind für das gesamte zu gestaltende Arbeitssystem zu beachten, also für alle gesundheitsschädigenden Einwirkungen, Belastungen und Ressourcen sowie deren Wechselwirkungen. Sie beziehen sich auf das ganzheitlich zu gestaltende Arbeitssystem mit seinen Elementen und seiner Umgebung.
Die fünf Stufen lauten:
Stufe 1 schädigungslos
Stufe 2 ausführbar
Stufe 3 zumutbar
Stufe 4 persönlichkeitsförderlich
Stufe 5 sozialverträglich

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls bzw. einer Berufskrankheit. „Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)“ ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Die MdE spielt für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rolle. Der Begriff ist abzugrenzen von den Rechtsbegriffen Arbeitsunfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung und Grad der Behinderung (GdB) des Schwerbehindertenrechts. Wenn (Unfall)versicherte nach einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung und/oder nach Rehabilitationsmaßnahmen nicht wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, zahlt die Berufsgenossenschaft eine Berufskrankheits- oder Verletztenrente/Unfallrente. Voraussetzung dafür ist eine andauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit. Die MdE richtet sich danach, wie sehr das körperliche und geistige Leistungsvermögens einer oder eines Versicherten gemindert und damit die Arbeitsmöglichkeiten einschränkt sind. Verglichen wird also die Arbeitskraft/Leistungsfähigkeit vor und nach dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit. Der Grad der MdE wird im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung festgestellt und in Prozent angegeben. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt, dementsprechend werden mehrere Renten bezahlt (wobei allerdings Prozentsätze unter 10 nicht berücksichtigt werden).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Minderung-der-Erwerbsfaehigkeit-MdE/

Unter Mobbing versteht man die systematische Schikanierung, Beleidigung und Ausgrenzung einer Person am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz mit dem Ziel, diese dazu zu bringen, den Arbeitsplatz zu verlassen. Mobbing muss über einen längeren Zeitraum erfolgen und wiederholt auftreten, damit es als solches bezeichnet wird.
Beispiele für Mobbing sind: Beleidigende Sprüche von Ausbilderinnen oder Ausbildern bzw. Arbeitskolleginnen oder -kollegen, Verbreiten von Lügengeschichten, Lächerlichmachen oder Bloßstellung,
Behinderung der Arbeit, Nicht-Anerkennung von Arbeitsleistungen, Sexuelle Belästigung.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Mobbing/

Eine Muskel-Skelett-Belastung (MSB) ist Bestandteil einer jeden Arbeitstätigkeit. Menschen benötigen ein gesundes Maß an Muskel-Skelett-Belastung, z. B. durch Bewegung. Eine zu geringe, einseitige, andauernde oder zu hohe Beanspruchung kann jedoch dem Körper auf Dauer schaden und zu einer Erkrankung führen. Es werden folgende Arten von MSB unterschieden:
– manuelles Heben, Halten und Tragen von Lasten,
– manuelles Ziehen und Schieben,
– Arbeiten in Körperzwangshaltungen,
– Aufbringen von Ganzkörperkräften,
– manuelle Arbeitsprozesse,
– Körperfortbewegung
– Einwirkungen von Vibrationen

Quelle: GDA

Link: https://www.gda-portal.de/DE/GDA/3-GDA-Periode/AP-MSB

Arbeitsbedingte Muskel- und Skeletterkrankungen (MSE) treten hauptsächlich im Bereich des Rückens, des Nackens, der Schultern und der oberen, aber auch der unteren Gliedmaßen auf. Sie umfassen alle Schädigungen oder Störungen der Gelenke oder des Gewebes. Die Gesundheitsprobleme reichen von geringfügigen Schmerzen bis hin zu schweren Erkrankungen, die eine Freistellung oder medizinische Behandlung erfordern. Wenn sie chronisch werden, können sie gar zu Behinderung führen, sodass ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben notwendig wird.
Die meisten arbeitsbedingten MSE entwickeln sich über einen längeren Zeitraum. In der Regel lassen sich MSE nicht auf eine einzelne Ursache zurückführen; vielmehr wirken mehrere Risikofaktoren zusammen, dies sind u. a. physische und biomechanische Faktoren, organisatorische und psychosoziale sowie individuelle Faktoren.

Quelle: DGUV

EU-OSHA

Link: https://www.dguv.de/de/versicherung/berufskrankheiten/muskel-skelett/index.jsp

Nachgehende Hilfen (auch: Nachgehende Betreuung/Nachsorge) im Bereich der Rehabilitation bezeichnen Nachsorgeleistungen zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Rehabilitationserfolgs (zur weiteren Verbesserung noch eingeschränkter Fähigkeiten, Etablierung von Lebensstiländerungen, Verstärkung der Selbstwirksamkeitseffekte, nachhaltiger Transfer des Gelernten in den Alltag, Förderung von persönlicher und sozialer Kompetenz, Minderung von Schnittstellenproblemen in der Gesundheitsversorgung); Leistungen zur ambulanten Nachsorge bei Abhängigkeitskranken, wenn im Anschluss an die stationäre Entwöhnungsbehandlung ein alleiniger Selbsthilfegruppenanschluss nicht ausreichend ist; Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 64 Absatz 1 Nummern 3, 4 SGB IX, die sich an eine medizinische Rehabilitation anschließen – beispielsweise ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder Funktionstraining. Nachgehende Hilfen nach Abschluss ärztlich verordneter Leistungen sollen zur Verstärkung und Sicherung der primären Hilfen Krankheiten, Behinderungen und andere Nachteile für die Zukunft nach Möglichkeit ausschließen und/oder mildern. Beispielsweise können Menschen mit Behinderungen beim Übergang in eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von der Agentur für Arbeit durch eine nachgehende (sozialpädagogische) Betreuung gefördert werden, die Hilfestellung bei der Eingliederung am Arbeitsplatz bietet – und zwar nach einer Ausbildung oder Weiterbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation, das heißt in einem Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk oder in einer sonstigen Einrichtung.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Nachgehende-Hilfen—Nachsorge/