Teilhabe bedeutet das Einbezogensein in eine Lebenssituation. Der Begriff der Teilhabe spielt eine große Rolle im Behinderungskonzept der Weltgesundheitsorganisation, dem die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) aus dem Jahre 2001 zugrunde liegt. Teilhabe ist hier mit Fragen nach dem Zugang zu Lebensbereichen, der Daseinsentfaltung, dem selbstbestimmten Leben und der Chancengerechtigkeit verknüpft sowie mit Fragen der Lebenszufriedenheit, der erlebten gesundheitsbezogenen Lebensqualität und der erlebten Anerkennung und Wertschätzung in den Lebensbereichen, die für die betrachtete Person wichtig sind. Durch das SGB IX hat der Begriff Teilhabe eine politisch aktuelle Bedeutung für Menschen mit Behinderungen bekommen. Teilhabe wird als sozialpolitisches Konzept für Selbstbestimmung und Eigenverantwortung definiert und löst damit alte Konzepte der Fürsorge und Versorgung mit Bezug auf Menschen mit Behinderungen ab (Paradigmenwechsel).
Das SGB IX enthält Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. So werden nach SGB IX Leistungen zur Teilhabe erbracht, um Beeinträchtigungen der Teilhabe, die ein Mensch beim Einbezogensein in eine Lebenssituation oder einen Lebensbereich hat, auszugleichen bzw. die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Teilhabe/

Der Teilhabeplan ist einer der Planungsansätze zur Feststellung und Durchführung der einzelnen Leistungen zur Teilhabe im Sozialrecht. Bereits nach altem Recht waren die Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass bei mehreren Leistungen bzw. beteiligten Rehabilitationsträgern die Leistungen schriftlich zusammengestellt und aufeinander abgestimmt werden. Dieser Vorgang wird im novellierten SGB IX ausdrücklich als Teilhabeplan benannt (§ 19 SGB IX). Bei der Teilhabeplanung geht es darum, Leistungsbedarfe zu ermitteln und festzustellen, die in Frage kommenden Leistungen und Rehabilitationsträger zu koordinieren und darum, den gesamten Reha-Prozess zu dokumentieren, zu steuern und zu begleiten.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Teilhabeplan/

Der volle Name des Teilhabestärkungsgesetzes lautet: Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz – TeilhStG).
Das Teilhabestärkungsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein sogenanntes Artikelgesetz zur Änderung von Regelungen in verschiedenen bestehenden Gesetzen. Es wurde am 09.06.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist überwiegend zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Laut Gesetzgeber sollen mit dem Teilhabestärkungsgesetz weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderungen erreicht werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Teilhabestaerkungsgesetz-TeilhStG/

Die Tertiärprävention zielt darauf, Folge? und Spätschäden einer bereits eingetretenen, manifesten Erkrankung zu verhindern, zu verzögern oder zu begrenzen. Dies betrifft Behinderungen oder Funktionsverluste, chronische Erkrankungen oder das Wiederauftreten einer akuten Erkrankung. In einem solchen Verständnis wird Tertiärprävention häufig auch mit Rehabilitation gleichgesetzt. Hier stehen verhaltensbezogene Maßnahmen im Vordergrund. In diesem Handlungsfeld sind zum Teil auch krankheitsunspezifische Maßnahmen anzutreffen, so dass sich in diesen Fällen Tertiärprävention und Gesundheitsförderung nicht immer eindeutig voneinander unterscheiden lassen.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/sozialversicherungstraeger-im-handlungsfeld-gesundheitsfoerderung-und-praevention/

Während einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation erhalten Menschen mit Behinderungen ggf. Übergangsgeld. Das Übergangsgeld soll die Leistungsberechtigten und ihre Familien während einer Rehabilitation finanziell absichern. Die Rentenversicherungsträger gewähren Übergangsgeld im Rahmen der von ihnen erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie im Rahmen der sogenannten sonstigen Leistungen zur Teilhabe. Die Unfallversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Kriegsopferfürsorge erbringen Übergangsgeld im Rahmen der von ihnen erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Übergangsgeld auch für Zeiten zwischen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und einer sich anschließenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für Zeiten vor und nach einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zwischen zwei zusammenhängenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Uebergangsgeld/

Eine Umschulung ist eine berufsbildende Maßnahme für Erwachsene im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine Umschulung soll eine Person befähigen, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen (vgl. § 1 Absatz 5 BBiG). Anders als bei einer beruflichen Anpassungsmaßnahme werden den Umschülerinnen und Umschülern dabei nicht vorrangig weiterqualifizierende Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, sondern eine neue berufliche Qualifikation in einem der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Umschulung/

Eine Versetzung im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn Beschäftigten auf Dauer ein geänderter Aufgabenbereich in Bezug auf die Art, den Ort oder den Umfang der Arbeit übertragen wird (vergleiche § 95 Absatz 3 BetrVG). Die Begriffe „Versetzung“ und „Umsetzung“ sind in der Privatwirtschaft weitgehend de­ckungs­gleich und nicht genau voneinander abgrenzbar.

Der Betriebsrat ist bei einer Versetzung dann einzuschalten, wenn Beschäftigten ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird, die Zuweisung die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Jede Versetzung eines Menschen mit Schwerbehinderung ist eine Entscheidung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei der gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Umsetzung/

Zu den verhaltensbezogenen Maßnahmen gehören Maßnahmen, die die Handlungsfähigkeit entwickeln (also Wissen und Fertigkeiten), aber auch Maßnahmen zur Ausprägung der Handlungsbereitschaft (wie Einstellungen, Überzeugungen u. Ä.). Gemeint sind Regeln, Festlegungen oder Praktiken zur Ausprägung von Wissen, Fähigkeiten, Können, Fertigkeiten sowie von Einstellungen, des Wollens bzw. der Motivation im Arbeitsschutz bei den Beschäftigten. Sie zielen auch die Ausprägung von Verhalten zu Sicherheit (z. B. Unterweisungen), aber auch zur Gesundheitsförderung (z. B. Rückenschulen). Dazu gehören auch Formen der Mitarbeiterbeteiligung, die darauf abzielen, die Gesundheit zu erhalten (z. B. Gesundheitszirkel).

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Unter Verhältnisprävention wird im Arbeitsschutz die vorbeugende sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch technische und organisatorische Maßnahmen der Arbeitssystemgestaltung verstanden. Um eine möglichst hohen Wirkungsgrad zu erzielen sollte Verhältnisprävention immer vorrangig zur Verhaltensprävention betrieben werden.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll zugleich einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes leisten

Quelle: Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html