Das Betriebliche Gesundheitsmanagement ist eine systematische Entwicklung und Steuerung betrieblicher Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse, die die gesundheitsförderliche Gestaltung der Arbeit und Organisation sowie die Befähigung zum gesundheitsfördernden Verhalten zum Ziel haben. Kerninhalt ist eine systematische und nachhaltige Integration von Gesundheitsförderung in die Strukturen und Prozesse eines Unternehmens.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt ist ein/e auf dem Fachgebiet in der Arbeitsmedizin ausgebildete/r Ärztin/Arzt, die/der ein Unternehmen im Arbeitsschutz unterstützt. Die Rolle und Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten regelt das Arbeitssicherheitsgesetz. Den Betreuungsumfang muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber gemäß DGUV Vorschrift 2 unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw.. Personalrats in Abstimmung mit dem Betreuungsumfang der Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbaren.

Quelle: Sifa-Lehrgang

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Aus der erkannten Belastung wird ein Urteil abgeleitet, ob ausgewogene Beanspruchung, Unter- oder Überforderung vorliegt. Dieses dient der Ableitung der erforderlichen Maßnahmen, mit denen die Arbeitssysteme belastungsoptimiert gestaltet werden können. So können die Anforderungen so gestaltet werden, dass eine mögliche Fehlbeanspruchung (Über- oder Unterforderungen) vermieden und eine ausgewogene Beanspruchung erreicht wird. Basis der Beurteilung sind die Kriterien menschgengerechter Arbeitsgestaltung.

Quelle: Sifa-Lehrgang

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Beim Beurteilen der Potenziale der Ressourcen wird eingeschätzt und bewertet, ob die Verfügbarkeit und Nutzung einer Ressource gegeben sind. Es müssen sowohl die externen (menschengerechte Arbeitsgestaltung) als auch die internen (Körperliche Fitness, Gesundheitskompetenz, Motivation) Ressourcen einbezogen werden. Im Ergebnis ist ein Urteil zu treffen und Handlungsbedarf (gering, mittel, hoch) abzuleiten. Maßstab sind die Kriterien der menschengerechten Arbeitsgestaltung.

Quelle: Sifa-Lehrgang

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Hierbei handelt es sich um das Bestimmen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes durch Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung, der auftretenden Belastung und den vorhandenen Ressourcen, und zwar für jede Tätigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist das zentrale Planungs-, Strategie- und Steuerungsinstrument des betrieblichen Arbeitsschutzes und eine Pflichtaufgabe jedes Unternehmers. Es müssen bei dieser Beurteilung alle Umstände berücksichtigt werden, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen. Die Beurteilung umfasst den Schutz- und Fördergedanken des Arbeitsschutzes. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Beurteilung der Arbeitsbedingungen umfasst Ermitteln, Beurteilen und Gestalten. Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen, Belastungen und Ressourcen sind hierbei Vorstufen mit dem Ziel, notwendige und wirkungsvolle Voraussetzungen für Sicherheit und Gesundheit zu schaffen.

Quelle: Sifa-Lehrgang

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Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG) – ist ein stufenweise in Kraft tretendes Artikelgesetz bzw. Gesetzgebungsverfahren, durch das Regelungen in verschiedenen bestehenden Sozialgesetzbüchern und weiteren Gesetzen geändert werden. Der Schwerpunkt hierbei liegt bei der Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) und bei Änderungen des Eingliederungshilferechts. Schwerpunkt des BTHG ist unter stärkerer Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) die Reform des SGB IX sowie die Modernisierung des Eingliederungshilferechts (SGB XII). Mit dem BTHG ist ein „Systemwechsel“ beabsichtigt, in dessen Verlauf die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst und als ein eigenes entsprechendes Leistungsrecht im SGB IX etabliert wird. Dieses im künftig neuen Teil 2 des SGB IX geregelte Eingliederungshilferecht soll sich insbesondere durch eine personenzentrierte Ausrichtung und eine ganzheitliche Bedarfsermittlung auszeichnen. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe sollen künftig klar von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt und finanziert werden.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Bundesteilhabegesetz-BTHG/

Das Bürgergeld (auch: Grundsicherung für Arbeitsuchende) hat am 1.1.2023 das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich auch: Hartz IV) abgelöst. Das Bürgergeld wird aus Steuergeldern finanziert. Es soll Menschen, die erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind, den Lebensunterhalt sichern und sie in Beschäftigung bringen. Ziel ist neben der Sicherung des Existenzminimums die dauerhafte Teilhabe an Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung. Anspruch auf Bürgergeld hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. (Bürgergeld wird auch als aufstockende Leistung zum Einkommen gewährt).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Buergergeld/

In der ICD-10-GM findet man das Burn-out-Syndrom als Inklusivum unter Z73 „Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“. Fälle von Burn-out-Syndrom werden somit mit Z73 – als spezifischster Kode für diese Erkrankungen – verschlüsselt. Unabhängig davon können mit dem Kode Z73 auch andere, weniger schwere Erkrankungen kodiert werden, die nicht mit einem Burn-out-Syndrom zusammenhängen.
In der ICD-11 erhält Burn-Out einen eigenen Code (QD85) und wird als Berufsphänomen aber weiterhin nicht als eigene Diagnose definiert:
„Burnout ist ein Syndrom, das als Folge von chronischem Stress am Arbeitsplatz konzeptualisiert wird, der nicht erfolgreich bewältigt wurde. Es ist durch drei Dimensionen gekennzeichnet: 1) Gefühle der Energieerschöpfung oder Erschöpfung 2) Erhöhte mentale Distanz zur Arbeit oder Gefühle von Negativismus oder Zynismus in Bezug auf die Arbeit 3) Ein Gefühl der Ineffektivität und des Mangels an Leistung. Burnout bezieht sich speziell auf Phänomene im beruflichen Kontext und sollte nicht zur Beschreibung von Erfahrungen in anderen Lebensbereichen verwendet werden.“
Burn-Out wird somit nicht unter den psychischen Störungen (06-Diagnosen), sondern unter den „Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen oder zur Inanspruchname des Gesundheitwesens führen“ (Kategorie 24, Problematik in Verbindung mit Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit) geführt.

Quelle: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)

Link: https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-10-GM/_node.html

Case Management versteht sich im Zusammenhang mit dem Konzept der beruflichen Rehabilitation als ein Verfahren der individuellen Unterstützung von gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten beim Erhalt ihrer Arbeitsfähigkeit und ihres Arbeitsplatzes. Die Unterstützung kann sich dabei auch auf die über den Einzelfall hinausgehende Akquisition von Arbeitsplätzen und auf den Aufbau einer regionalen Versorgungsstruktur ausweiten. Case Managerinnen und Case Manager fungieren als Vermittlerinnen und Vermittler zwischen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie den Rehabilitationsträgern und allen weiteren relevanten Stellen und Diensten.   

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Case-Management/

Eine Krankheit gilt laut den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses als chronische Erkrankung, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
– Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3
– Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60
Erwerbsminderung um mindestens 60 Prozent
– die betroffene Person muss kontinuierlich medizinisch versorgt werden, um zu vermeiden, dass sich die Erkrankung lebensbedrohlich verschlimmert, die Lebenserwartung vermindert oder die Lebensqualität durch die gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft eingeschränkt wird.
Menschen mit chronischer Erkrankung haben Anspruch auf eine günstigere Regelung bei den Zuzahlungen im Gesundheitssystem bei Arztbesuchen, Arznei- oder Heilmitteln.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Chronische-Erkrankung/