Der Ausdruck schwerbehindert stammt aus der gesetzlichen Definition von Menschen mit Behinderungen und beschreibt eine der drei sozialrechtlich relevanten Ausprägungen von ‚Behinderung‘: ‚von Behinderung bedroht‘, ‚behindert‘ oder ’schwerbehindert‘. In den Begriffsbestimmungen in § 2 Absatz 2 SGB IX heißt es:
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Schwerbehinderte Menschen haben zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile Anspruch auf sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche und weitere besondere Förderleistungen und Hilfen. Sofern die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist, müssen sie dafür zunächst den Grad der Behinderung (GdB) bei der zuständigen Versorgungsverwaltung amtlich feststellen lassen. Die sozialrechtlichen Ansprüche ergeben sich aus Teil 3 des SGB IX:
SGB IX Teil 3 (§§ 151-241) umfasst das Schwerbehindertenrecht. Dieser Teil enthält ‚Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen‘.
Ziel aller Leistungen ist es, eine ‚Verbesserung der Teilhabe‘ zu erreichen. Das heißt, zum Beispiel die Arbeit so zu gestalten, wie es für die volle berufliche Teilhabe erforderlich ist.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Schwerbehinderte-Menschen/

Die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20 bis 100 ausgedrückt. Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem GdB von mindestens 50. Eine Gleichstellung ist möglich bei einem GdB von weniger als 50 aber mindestens 30. Der GdB und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenausweis bescheinigt. Für die Eintragung im Schwerbehindertenausweis wird ein Gesamt-GdB ermittelt. Dieser wird jedoch nicht einfach aus den einzelnen addierten GdB mehrerer Beeinträchtigungen ermittelt – für die Festsetzung ist immer eine Gesamtsicht der tatsächlichen Beeinträchtigung entscheidend. Der GdB kann im Ausweis auch nachträglich herauf- oder wieder herabgesetzt werden. Für die Heraufsetzung sind ein Antrag auf Neufeststellung der Behinderung sowie erneute medizinische Gutachten notwendig. Personen mit einem GdB von weniger als 50, mindestens aber 30, können unter bestimmten Voraussetzungen mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden (die Gleichstellung berechtigt allerdings nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Feststellung-der-Behinderung/

Sekundärprävention umfasst Maßnahmen zum Entdecken von symptomlosen oder symptomarmen, aber biomedizinisch eindeutig feststellbaren Frühstadien einer Krankheit. Sie wird zumeist mit Krankheitsfrüherkennung gleichgesetzt und bedient sich vor allem medizinischer Interventionen. Eine möglichst früh einsetzende Behandlung soll das Fortschreiten der Krankheit verhindern oder verzögern oder die Heilungschancen verbessern. Zur Sekundärprävention zählen im deutschen Sprachgebrauch auch solche Maßnahmen, die sich nicht auf Frühstadien von Krankheiten, sondern auf die Früherkennung von Risikofaktoren beziehen. Für sich genommen haben sie noch keinen Krankheitswert, aber sie erhöhen das Risiko einer späteren Erkrankung. Dies ist z. B. beim „Gesundheits-Check-Up“ der Fall, der u. a. Risikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Stoffwechselkrankheiten aufspüren soll.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/sozialversicherungstraeger-im-handlungsfeld-gesundheitsfoerderung-und-praevention/

Der Settingansatz, in der deutschen Übersetzung „Lebensweltansatz“, stellt die Kernstrategie der Gesundheitsförderung dar. Mit dem Settingansatz wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Gesundheit einer Bevölkerungsgruppe das Resultat einer wechselseitigen Beziehung zwischen gesundheitsförderlichen bzw. -erhaltenden oder auch gesundheitsbelastenden individuellen, sozialen oder ökologischen Einflussfaktoren ist. Die Anwendung des Settingansatzes bedeutet, diese Einflussfaktoren systematisch in einem an dem Public Health Action Cycle orientierten, koordinierten und partizipativen Lern- und Entwicklungsprozess positiv und nachhaltig im Sinne der Gesundheit der Bevölkerungsgruppen zu beeinflussen. Fest verankert ist der Settingsansatz in der Ottawa Charta für Gesundheitsförderung der Weltgesundheitsorganisation von 1986 und seit 2015 auch im Präventionsgesetz.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/settingansatz-lebensweltansatz/

Das Sozialgesetzbuch III (SGB III) regelt seit dem 1. Januar 1998 zusammen mit dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) das deutsche Arbeitsförderungsrecht.
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) regelt die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit der Grundsicherung ist eine einheitliche Leistung für alle erwerbsfähigen erwachsenen Menschen geschaffen worden, die hilfebedürftig sind, weil sie entweder keine Arbeit haben oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht.

Quelle: Sozialgesetzbuch II

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/

Das Sozialgesetzbuch III (SGB III) regelt seit dem 1. Januar 1998 zusammen mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) das deutsche Arbeitsförderungsrecht.
Das SGB III regelt sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung und bildet damit die Grundlage für die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie der ihr angeschlossenen Agenturen für Arbeit. Darüber hinaus enthält es auch die Regelungen zur Arbeitslosenversicherung sowie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Leistungen an Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt.

Die Arbeitsförderung nach SGB III soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. (vgl. § 1 Absatz 1 SGB III). Zuständig ist jeweils die örtliche Agentur für Arbeit, die eine ortsnahe Förderung gewährleisten soll (vgl. § 9 SGB III).
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind im Dritten Kapitel des SGB III aufgeführt. Die meisten dieser Leistungen sind Ermessensleistungen, nur bei bestimmten Ausnahmen besteht ein Rechtsanspruch (vgl. § 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit soll jeweils die am besten geeignete Leistung unter dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen (vgl. § 7 SGB III).
Leistungen der aktiven Arbeitsförderung werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Die Arbeitsagentur kann aber Leistungen auch von Amts wegen erbringen, sofern die betroffene Person dem zustimmt (vgl. § 323 SGB III).

Quelle: Sozialgesetzbuch III

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Sozialgesetzbuch-Drittes-Buch-SGB-III/

Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) regelt seit dem 1. Juli 2001 die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Mit dem SGB IX wurden das Rehabilitationsrecht und das bis dahin gültige Schwerbehindertengesetz (SchwbG) in das Sozialgesetzbuch eingeordnet. Grundsätzliches Ziel des SGB IX ist, dass Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe erhalten, um behinderungsbedingte Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (vergleiche § 1 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Sozialgesetzbuch-Neuntes-Buch-SGB-IX/

Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt die gesetzliche Krankenversicherung. Es umfasst Regelungen zur Krankenversicherungspflicht, Leistungen der Krankenversicherung, Organisation der Krankenkassen, Beitragssätze, sowie Rechte und Pflichten der Versicherten und der Krankenkassen.

Im Sozialgesetzbuch V (SGB V) werden verschiedene Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung geregelt. Diese Maßnahmen dienen dazu, Krankheiten vorzubeugen, Gesundheit zu erhalten und zu verbessern sowie das individuelle Gesundheitsverhalten zu fördern. Einige der relevanten Regelungen im SGB V bezüglich Prävention sind:

– § 20 SGB V: Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten: Dieser Paragraph legt fest, dass Krankenkassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention erbringen können, insbesondere in Lebenswelten wie Kindertagesstätten, Schulen, Betrieben, und Kommunen.
– § 20a SGB V: Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung: Hier werden die Möglichkeiten der Krankenkassen zur Erbringung von Leistungen zur individuellen Gesundheitsförderung und Prävention beschrieben, wie z.B. Maßnahmen zur Bewegungsförderung, Ernährungsberatung, und Stressbewältigungskurse.
– § 20b SGB V: Gemeinsame Leistungen zur Prävention: Dieser Paragraph regelt die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und anderen Leistungsträgern, wie z.B. der Unfallversicherungsträger, bei der Durchführung von Präventionsmaßnahmen.
– § 20c SGB V: Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten: Hier werden die Möglichkeiten der Krankenkassen zur Durchführung von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten beschrieben, wie z.B. Krebsvorsorgeuntersuchungen und Impfungen.
– § 25 SGB V: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten: Dieser Paragraph regelt die Erbringung von Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, wie z.B. Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen.

Quelle: Sozialgesetzbuch V

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/

Im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), das die gesetzliche Rentenversicherung regelt, werden auch Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation festgelegt. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit von Menschen, die von Krankheit oder Behinderung bedroht oder betroffen sind, zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu verbessern. Einige der relevanten Punkte im SGB VI zur Rehabilitation sind:
– Anspruch auf Rehabilitation (§ 9 SGB VI): Jeder Versicherte hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dazu gehören insbesondere medizinische, berufliche und sonstige Leistungen zur Rehabilitation.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI): Die medizinische Rehabilitation umfasst unter anderem ärztliche, therapeutische und pflegerische Leistungen sowie Leistungen zur Anschlussrehabilitation.
– Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (§ 19 SGB VI): Die berufliche Rehabilitation umfasst unter anderem Beratung, Ausbildung, Umschulung, Arbeitserprobung und Arbeitsplatzförderung sowie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 19, 20 SGB VI): Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören unter anderem auch Hilfen zur Erhaltung und Schaffung eines Arbeitsplatzes sowie Leistungen zur unterstützenden Arbeitsvermittlung.
– Leistungen zur sozialen Rehabilitation (§ 21 SGB VI): Die soziale Rehabilitation umfasst Leistungen zur Förderung der sozialen Integration sowie zur sozialen Beratung und Unterstützung.

Quelle: Sozialgesetzbuch VI

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/

Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung und enthält Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur finanziellen Entschädigung, zur medizinischen, berufliuchen und sozialen Rehabilitation von Versicherten sowie zur Organisation und Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung.

Quelle: Sozialgesetzbuch VII

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html