Jobcoaching am Arbeitsplatz (auch: „Betriebliches Arbeitstraining“) ist die Bezeichnung für ein betriebsintegriertes Arbeitstraining, das direkt am Praktikums-, Qualifizierungs-, Ausbildungs-/Umschulungs- oder Arbeitsplatz stattfindet und von externen Fachkräften, den sogenannten „Jobcoaches“, durchgeführt wird. Jobcoaching ist speziell auf eine Person und ihren Arbeitsplatz zugeschnitten. Die Maßnahme richtet sich an auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigte Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit besonderem Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz (auch an Auszubildende und beruflich Selbstständige) und ihre Arbeitgebenden, die daran interessiert sind, ein Arbeitsverhältnis entweder zu beginnen oder zu erhalten.

Wenn behinderungsbedingte Probleme oder Konflikte am Arbeitsplatz bestehen, die vom Betrieb und den Menschen mit Behinderungen nicht selbstständig gelöst werden können, geht die Initiierung eines Jobcoaching-Prozesses häufig von folgenden Akteuren aus:
– von den Arbeitnehmenden/Arbeitgebenden selbst,
– von der Schwerbehindertenvertretung (SBV) im Betrieb,
– vom betriebsärztlichen Dienst,
– von anderen Fachkräften, zum Beispiel Therapeut:innen, sozialen Diensten,
– von den örtlichen Fachstellen für Menschen mit Behinderungen,
– von den Integrationsfachdiensten,
– von den Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA),
– von den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Jobcoaching/

Capacity Building bezeichnet eine nachhaltige Struktur- und Kompetenzentwicklung zur effektiven Verbesserung der Gesundheit. Es umfasst Maßnahmen auf drei Ebenen: Wissen und Fähigkeiten bei gesundheitsfördernden Aktivitäten, Infrastrukturen zur Gesundheitsförderung in Organisationen und partnerschaftliche Kooperationen in Gemeinschaften. Neben der Kompetenzentwicklung ist damit auch die Strukturentwicklung ein wesentlicher Aspekt des Capacity Buildings. Der kombinierte Ansatz eignet sich deshalb auch als Evaluationsinstrument für langfristige Maßnahmen aus dem Settingansatz/Lebensweltansatz und kann – bei methodisch richtiger Anwendung – als Maß für den Erfolg komplexer Gesundheitsförderungsprogramme dienen.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/capacity-building-kapazitaetsentwicklung/

Die Komplexe stationäre Rehabilitation (KSR) ist eine Sonderform der stationären Behandlung in den BG-Kliniken der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine KSR ist bei besonders schwerwiegenden Verletzungen mit sehr hohem Therapiebedarf, die insbesondere die Arbeitsfähigkeit bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit einschränken, eine übliche Maßnahme bei der Rehabilitation der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Darunter fallen diagnostische, therapeutische und psychologische Elemente.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Komplexe-stationaere-Rehabilitation-KSR/

Ein Kooperationsplan wird von Personen, die Bürgergeld erhalten, gemeinsam mit der Ansprechperson bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter erstellt. In diesem wird gemeinsam ein Ziel festgelegt und der Weg zur dahin beschrieben. Der Kooperationsplan ist dabei auf das Wesentliche reduziert und verständlich formuliert. In dem Plan ist alles Notwendige kompakt zusammengefasst, so dass auf einen Blick ersichtlich ist, welche Schritte gemeinsam unternommen werden. Er ist rechtlich unverbindlich. Zweck des Kooperationsplans ist es, eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt zu stellen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Kooperationsplan/

Die krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterfall der personenbedingten Kündigung. Als krankheitsbedingte Kündigung bezeichnet man eine von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (die in Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten grundsätzlich durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt sind), (dennoch) in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, wenn sie aufgrund einer Krankheit ihren Arbeitsvertrag dauerhaft nicht mehr erfüllen können.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Krankheitsbedingte-Kuendigung/

Ein Kernbereich des novellierten SGB IX durch das Gesetzgebungsverfahren des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist das Verwaltungsverfahren, das heißt das Antrags- und Teilhabeplanverfahren bzw. Gesamtplanverfahren (auch: Reha-Prozess). Künftig soll ein einziger Antrag ausreichen, um alle benötigten Leistungen zur Teilhabe von verschiedenen Rehabilitationsträgern zu erhalten. Seit dem 01.01.2018 ist der sogenannte Leistende Rehabilitationsträger gemäß § 14 SGB IX für die Koordination der Leistungen und gegenüber den Antragstellerinnen und Antragstellern verantwortlich.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistender-Rehabilitationstraeger/

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe. Darunter fallen sämtliche medizinischen Leistungen, die
– Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, eine Verschlimmerung verhüten oder
– Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit vermeiden, überwinden, mindern,
– eine Verschlimmerung verhüten sowie
– den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen vermeiden oder laufende Sozialleistungen mindern sollen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen
– Krankenbehandlung und Rehabilitation,
– Stufenweise Wiedereingliederung,
Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
– Förderung der Selbsthilfe,
– Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder,
– Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandhaltung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel
– Digitale Gesundheitsanwendungen
Die medizinische Rehabilitation findet hauptsächlich im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen statt und schließt bei Bedarf auch die erforderliche Unterkunft und Verpflegung mit ein. Im Krankenhaus finden die Akutbehandlung und die Maßnahmen der Frührehabilitation statt. Rehabilitationseinrichtungen kommen für spezielle medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht. Die Einrichtungen widmen sich der Behandlung bestimmter Krankheiten oder Krankheitsgruppen. Spezielle Zentren für medizinisch-berufliche Rehabilitation ergänzen das Angebot.
Während Menschen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beziehen, zahlen die Rehabilitationsträger ggf. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-medizinischen-Rehabilitation/

Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe mit dem Ziel der sozialen Rehabilitation. Die soziale Rehabilitation will Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern, so dass sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege sind, sofern nicht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen vorrangig erbracht werden.

Arten der Sozialen Teilhabe:
– Leistungen für Wohnraum (z. B. Wohnungshilfe)
– Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags (einschließlich Leistungen für behinderte Eltern – „Elternassistenz“)
– Heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder
– Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
– Leistungen zum Erwerb und Erhalten praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
– Leistungen zur Förderung der Verständigung (z. B. bei Hör- und Sprachbehinderungen)
– Leistungen zur Mobilität (z. B. Kraftfahrzeughilfe)
– Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. barrierefreie Computer)

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Sozialen-Teilhabe/

Mit Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsleistungen) werden gemäß SGB IX die verschiedenen Sozialleistungen der Rehabilitationsträger bezeichnet, die Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf ausgerichtet, dieses Ziel mit medizinischen, schulischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.

Dementsprechend werden die Leistungen zur Teilhabe in fünf Leistungsgruppen unterteilt:
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
– Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Teilhabe/

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe. Sie umfassen sehr unterschiedliche Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen, insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zur Förderung der Arbeitsaufnahme. LTA kommen entweder allein oder in Ergänzung vorausgegangener Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Frage. Sie müssen erforderlich und geeignet dazu sein, Menschen entsprechend ihrer gesundheitsbedingten Leistungsfähigkeit (wieder)einzugliedern und ihre Teilnahme am Arbeitsleben langfristig zu sichern.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen
– Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
– eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
– die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung beziehungsweise Jobcoaching,
– die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
– die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
– die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummern 2 bis 5 SGB IX und
– sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

Von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) profitieren auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch Eingliederungszuschüsse sowie Zuschüsse für technische Arbeitshilfen im Unternehmen, für Umschulung, Aus- oder Weiterbildung im Unternehmen, oder bei technischen Veränderungen des Arbeitsplatzes.
Ein nennenswerter Teil dieser Leistungen ist unmittelbar an einen Arbeitsplatz gebunden. Leistungsträger der Rehabilitation sind beispielsweise die Rentenversicherung oder Unfallversicherungsträger. Sofern kein anderer Träger zuständig ist, ist nachrangig die Agentur für Arbeit zuständig. Für Menschen mit Behinderungen kommen zudem gegebenenfalls nachrangig Eingliederungshilfen in Frage. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsvoraussetzungen (vgl. § 6 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Teilhabe-am-Arbeitsleben-LTA/