Im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), das die gesetzliche Rentenversicherung regelt, werden auch Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation festgelegt. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit von Menschen, die von Krankheit oder Behinderung bedroht oder betroffen sind, zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu verbessern. Einige der relevanten Punkte im SGB VI zur Rehabilitation sind:
– Anspruch auf Rehabilitation (§ 9 SGB VI): Jeder Versicherte hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dazu gehören insbesondere medizinische, berufliche und sonstige Leistungen zur Rehabilitation.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI): Die medizinische Rehabilitation umfasst unter anderem ärztliche, therapeutische und pflegerische Leistungen sowie Leistungen zur Anschlussrehabilitation.
– Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (§ 19 SGB VI): Die berufliche Rehabilitation umfasst unter anderem Beratung, Ausbildung, Umschulung, Arbeitserprobung und Arbeitsplatzförderung sowie Leistungen zur beruflichen Weiterbildung.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 19, 20 SGB VI): Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören unter anderem auch Hilfen zur Erhaltung und Schaffung eines Arbeitsplatzes sowie Leistungen zur unterstützenden Arbeitsvermittlung.
– Leistungen zur sozialen Rehabilitation (§ 21 SGB VI): Die soziale Rehabilitation umfasst Leistungen zur Förderung der sozialen Integration sowie zur sozialen Beratung und Unterstützung.

Quelle: Sozialgesetzbuch VI

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/

Das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung und enthält Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur finanziellen Entschädigung, zur medizinischen, berufliuchen und sozialen Rehabilitation von Versicherten sowie zur Organisation und Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung.

Quelle: Sozialgesetzbuch VII

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/index.html

Die Sozialhilfe in Deutschland ist eine bedarfsorientierte staatliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherung für hilfebedürftige Personen mit der Funktion einer Grundsicherung. Die Sozialhilfe ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt, die Sozialhilfe für Erwerbsfähige und deren Angehörige im SGB II.

Sozialhilfe umfasst Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besteht nur, wenn weder die Betroffenen selbst, ihre Angehörigen oder andere Sozialversicherungsträger für den Bedarf aufkommen können. Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen, die mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (auch: „Bürgergeld“). Diese Leistungen entsprechen in der Höhe den Leistungen der Sozialhilfe. Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe haben eine Mitwirkungspflicht, das heißt, mit der Gewährung von Sozialhilfe ist die Erwartung verbunden, dass Leistungsberechtigte eng mit den Trägern der Sozialhilfe zusammenarbeiten, um das Ziel zu erreichen, so weit wie möglich unabhängig von dieser Leistung zu leben (§ 1 Satz 2 SGB XII).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Sozialhilfe/

Die sozialmedizinische Beurteilung ist die Voraussetzung für Entscheidungen der Sozialleistungsträger über Leistungen zur Teilhabe anhand unterschiedlicher Rechtsgrundlagen. Medizinische Sachverständige bzw. Gutachter beurteilen im Auftrag eines Sozialleistungsträgers krankheits- oder behinderungsbedingte Funktionsbeeinträchtigungen und bemessen beispielsweise den Grad der Arbeitsfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, den Grad der Behinderung (GdB) bzw. den Grad der Schädigungsfolgen (GdS).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Sozialmedizinische-Beurteilung/

Unter Stigmatisierung versteht man die Charakterisierung einer Person durch gesellschaftlich oder gruppenspezifisch negativ bewertete Merkmale (z. B. „psychisch gestört“). Die damit verbundene Abwertung und Diskriminierung psychisch Kranker bildet einen Stressfaktor, der den Verlauf psychischer Störungen negativ beeinflusst. Entstigmatisierung bezeichnet einen Prozess, innerhalb dessen Vorurteile/Diskriminierungen gegenüber bestimmten Gruppen oder Personen abgebaut werden und deren gesellschaftliche Akzeptanz und Integration gefördert werden.

Quelle: Wittchen, Hans-Ulrich/Hoyer, Jürgen: Klinische Psychologie und Psychotherapie

Link: https://lehrbuch-psychologie.springer.com/glossar/stigmatisierung

Unter Stress wird die starke Beanspruchung eines Organismus durch innere oder äußere Reize verstanden. Die evolutionär betrachtet lebenswichtige Aktivierung des Organismus in Bedrohungssituationen ist heutzutage häufig mit negativen Auswirkungen für Körper und Psyche verbunden. Da Stress durch die Interaktion einer Person mit ihrer Umwelt entsteht, können Präventionsmaßnahmen sowohl auf Individualebene als auch auf struktureller und gesellschaftlicher Ebene ansetzen. Im Hinblick auf die Arbeit als zentralen Lebensbereich des Menschen ist eine Zunahme psychischer und psychosomatischer Erkrankungen im Arbeitsleben zu beobachten, die im Kontext beruflicher Veränderungen diskutiert werden und durch die es zum Auftreten stessassoziierter arbeitsbezogener Gesundheitsstörungen kommen kann.

Quelle: Leitbegriffe BZgA

Link: https://leitbegriffe.bzga.de/alphabetisches-verzeichnis/stress-und-stressbewaeltigung/

Die Stufenweise Wiedereingliederung (auch: Hamburger Modell) ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation und soll arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer schwerer Krankheit mit einhergehender Leistungsminderung schrittweise unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung gewöhnen und so den Wiedereinstieg in den alten Beruf erleichtern. Während der Stufenweisen Wiedereingliederung sind die Beschäftigten weiterhin krankgeschrieben und erhalten Krankengeld oder Übergangsgeld.

Die Stufenweise Wiedereingliederung ist eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Als Leistungsträger kommen die Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie in speziellen Fällen auch die Agentur für Arbeit (wenn Betroffene aus dem Krankengeldanspruch gefallen sind und Arbeitslosengeld bekommen) oder die Unfallversicherung (wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist) in Frage. (Eine vergleichbare Leistung der Unfallversicherung ist die Belastungserprobung nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit.)

Die Stufenweise Wiedereingliederung wird eingeleitet, nachdem der Arzt oder die Ärztin – unter Abstimmung aller Beteiligten – einen individuellen Stufenplan (auch: Wiedereingliederungsplan) erstellt hat, in dem die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit bis zum Erreichen der vollständigen Arbeitsfähigkeit festgelegt wird. In der Regel dauert eine Stufenweise Wiedereingliederung zwischen sechs Wochen und sechs Monaten.

Der Stufenplan umfasst
– Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung mit den auszuübenden Tätigkeiten,
– die zu vermeidenden Belastungen,
– Umfang und Lage der täglichen Arbeitszeit,
– eine Prognose zur Dauer der Maßnahme,
– ein Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende (Gründe für einen Abbruch),
– Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag während der Stufenweisen Wiedereingliederung.

Die Stufenweise Wiedereingliederung endet erfolgreich, wenn die oder der Beschäftigte wieder voll belastbar ist. Wird die schrittweise Arbeitsaufnahme abgebrochen, gelten die erkrankten Beschäftigten weiterhin als arbeitsunfähig. In diesem Fall werden in der Regel weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder auch eine Erwerbsminderungsrente erwogen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Stufenweise-Wiedereingliederung/

Supported Employment (SE) ist ein Überbegriff und ein Ansatz zur beruflichen Integration, der Menschen mit Behinderungen oder anderen Benachteiligungen durch gezielte Unterstützung dabei hilft, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu finden und zu halten. Die Unterstützung ist individuell angepasst und umfasst sowohl die Arbeitsplatzsuche als auch die kontinuierliche Begleitung am Arbeitsplatz.

Individual Placement and Support (IPS) ist ein spezifisches Modell innerhalb des Supported Employment, das vor allem in der psychiatrischen Versorgung angewendet wird. Es basiert auf dem Prinzip „First Place, then Train“ und zielt darauf ab, Menschen mit psychischen Erkrankungen schnell in eine reguläre Beschäftigung zu vermitteln und ihnen parallel dazu die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

Der deutschlandspezifische Ansatz der Unterstützten Beschäftigung (UB) stützt sich auf das Prinzip des Supported Employment (SE). Der Ansatz ist im deutschen Sozialrecht verankert und wird durch § 55 SGB IX geregelt. UB richtet sich an Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung besondere Unterstützung benötigen, um in den regulären Arbeitsmarkt integriert zu werden. Die Unterstützte Beschäftigung umfasst die individuelle Begleitung und Qualifizierung direkt am Arbeitsplatz, oft durch einen Jobcoach, und hat das Ziel, eine langfristige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erreichen. Die Qualifizierung oder Ausbildung für die Stelle beginnt direkt im Betrieb und wird durch einen persönlichen Jobcoach bis zu drei Jahre begleitet. Das Angebot richtet sich vor allem an Schulabgängerinnen und Schulabgänger oder an Erwachsene, die im Laufe ihres Lebens Behinderungen erworben haben. Es handelt sich um ein reguläres Arbeitsverhältnis – Ansprechstellen sind hier die Agenturen für Arbeit und die Integrationsämter/Inklusionsämter.

Quelle: Latimer, Eric A.; Lecomte, Tiana; Becker, Deborah R.; Drake, Robert E.; Duclos, Isabelle; Piat, Myra; Lahaie, Nicole; St-Pierre, Marie-Sylvie; Therrien, Claude; Xie, Haiyi (2006). „Generalisability of the individual placement and support model of supported employment: results of a Canadian randomised controlled trial“ // REHADAT-Lexikon

Link: https://www.cambridge.org/core/journals/the-british-journal-of-psychiatry/article/generalisability-of-the-individual-placement-and-support-model-of-supported-employment-results-of-a-canadian-randomised-controlled-trial/529A73C474614C8296AE89E918999D9F

Das Systemische Anforderungs-Ressourcen-Modell stammt aus dem Bereich der Gesundheitswissenschaften und Gesundheitsförderung. Es greift den positiven Ansatz von Gesundheit nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als den anzustrebenden Zustand von körperlichem, geistigem und sozialem Wohlbefinden auf. Gesundheit steht für ein positives Konzept, das die Bedeutung sozialer und individueller Ressourcen für die Gesundheit ebenso betont wie die körperlichen Tätigkeiten.
Das Anforderungs-Ressourcen-Modell versteht Ressourcen als die Mittel oder individuellen Eigenschaften, über die der Mensch verfügt, um die komplexen Anforderungen zu bewältigen, die an ihn im Alltag gestellt werden. Ressourcen sind Widerstandskräfte und helfen das Leben als positiv zu empfinden und die Gesundheit zu erhalten. Sie leisten damit auch wesentliche Beiträge zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit.
Sowohl Anforderungen als auch Ressourcen können aus den menschlichen Leistungsvoraussetzungen (intern) oder den Arbeitsbedingungen (extern) stammen. Übersteigen die von einer Person zu bewältigenden Anforderungen die für sie verfügbaren Ressourcen, ist es nötig, dieses Missverhältnis durch Anpassung auszugleichen. Hierzu muss die Person erkennen, welche Ressourcen ihr zur Verfügung stehen und sie muss die Kompetenz beziehungsweise die Möglichkeiten haben, diese Ressourcen auch für sich zu nutzen. Wenn es gelingt, die Anforderungen und Ressourcen in Balance zu bringen, wirkt dies gesunderhaltend oder sogar gesundheitsfördernd.
Das Modell blickt daher auf den Aufbau, Erhalt und die Nutzung gesundheitsförderlicher Ressourcen von Beschäftigten zur Bewältigung von Anforderungen und nicht auf die Abwehr von Krankheit.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Der Technische Beratungsdienst (TBD) (auch: Technischer Dienst oder Ingenieursfachdienst) der Agentur für Arbeit oder des Integrationsamtes/Inklusionsamtes berät und unterstützt bei der Neugestaltung oder der behinderungsgerechten Umgestaltung von Arbeitsplätzen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen, Schwerbehindertenvertretungen, Betriebsräte und Personalräte können sich vom Technischen Beratungsdienst beraten lassen, wenn beispielsweise Arbeitsplätze neu geschaffen, innerbetriebliche Umsetzungen vorgenommen, technische Arbeitshilfen eingesetzt oder behinderungsgerechte Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen. Darüber hinaus kann der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Präventionsverfahren, Kündigungsschutzverfahren und Widerspruchsverfahren und auch bei der Gründung von Inklusionsbetrieben hinzugezogen werden. Die technischen Berater des Technischen Fachdienstes bei der Agentur für Arbeit unterstützen das Reha-Team der Agentur für Arbeit unter anderem bei der Berufsberatung, der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung von schwerbehinderten Menschen und Rehabilitandinnen und Rehabilitanden sowie bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Gleichstellung.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Technischer-Beratungsdienst/