Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind eine mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu eingeführte Leistungsgruppe der sozialrechtlichen Leistungen zur Teilhabe. Damit ist keine Ausweitung der Leistungen zur Teilhabe verbunden. Dennoch unterstreicht der Gesetzgeber damit den hohen Stellenwert der Umsetzung inklusiver Bildung nach Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) als wichtige Voraussetzung für die soziale Teilhabe. Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen Menschen mit Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen Bildungssystem gewährleisten.
Die Leistungen umfassen insbesondere:
– Hilfen zur Schulbildung (insbesondere im Rahmen der Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu),
– Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
– Hilfen zur Hochschulbildung und
– Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung (§ 112 Absatz 2 SGB IX).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungen-zur-Teilhabe-an-Bildung/

Der Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat, ist im SGB IX seit 1. Juli 2021 durch Teilhabestärkungsgesetz (TeilhStG) neu geregelt. Der Gesetzgeber kommt damit einem Auftrag aus dem 2016 verabschiedeten Bundesteilhabegesetz (BTHG) nach. In Absatz 1 § 99 SGB IX heißt es: „Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, […]“. Die Bundesregierung ist ermächtigt, weitere Konkretisierungen zum Personenkreis in einer Rechtsverordnung vorzunehmen. Bis dahin gelten die Kriterien der sogenannten Eingliederungshilfe-Verordnung zunächst weiter.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Eingliederungshilfe/

Eine Leistungswandlung kann sich auf körperliche, mentale und psychische Aspekte beziehen. Als leistungsgewandelt wird eine gesundheitlich beeinträchtigte Person im Arbeitsleben bezeichnet, deren Leistungsfähigkeit sich geändert hat, der aber kein Grad der Behinderung (GdB) zuerkannt wurde (siehe auch von Behinderung bedroht). Von „leistungsgewandelt“ wird gesprochen, wenn eine Krankheit zu einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit führt.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Leistungswandel/

Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Während einer Maßnahme bei einem Arbeitgeber (MAG) (genauer: Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber; früher auch: Trainingsmaßnahme; umgangssprachlich auch: Betriebspraktikum, Arbeitserprobung oder Probearbeit) wird die Eignung eines Arbeitsuchenden für einen bestimmten Arbeitsplatz überprüft. Der Betrieb hat die Möglichkeit, eine schwerbehinderte Bewerberin oder einen schwerbehinderten Bewerber unverbindlich kennen zu lernen.

Die oder der Arbeitsuchende stellt vor der Maßnahme einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Jobcenter. Der Betrieb entlohnt die Teilnehmerin oder den Teilnehmer nicht, sie oder er erhält weiterhin Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Die betriebliche Maßnahme kann bis zu sechs Wochen dauern.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Massnahme-bei-einem-Arbeitgeber-MAG/

Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst
– alle Maßnahmen des Betriebes unter Beteiligung der Beschäftigten zur Stärkung ihrer Gesundheitskompetenzen,
– Maßnahmen zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Bedingungen (im Sinne der Verhaltensprävention und der Verhältnisprävention),
– Maßnahmen zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden im Betrieb sowie
– Maßnahmen zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.
Dabei kann es sich auch um punktuelle, zeitlich befristete Einzelmaßnahmen handeln, ohne dass dabei ein betriebliches Gesundheitsmanagement eingeführt wird.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) ist ein Rehabilitationskonzept der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für Personen mit stark beeinträchtigter beruflicher Leistungsfähigkeit und einem erhöhten Risiko dauerhafter Erwerbsminderung, um deren Chancen auf Teilhabe am Arbeitsleben zu verbessern.
Grundsätzlich ist jede Rehabilitation, die von der Rentenversicherung bezahlt wird, auch eine medizinisch-beruflich orientierte Maßnahme. Denn die Rentenversicherung, die in vielen Fällen als Kostenträger für die Rehabilitation zuständig ist, solange Menschen erwerbstätig sind, verfolgt das Ziel, dass diese nach der Rehabilitation wieder an sämtlichen Lebensbereichen teilhaben können, auch am Arbeitsleben. Welche MBOR-Therapien im Zuge der Rehabilitation die richtigen sind, müssen nicht die Patientinnen oder Patienten entscheiden. Der Arzt oder die Ärztin, die Rentenversicherung und auch die jeweilige Rehabilitatonsklinik entscheiden über das individuell passende Angebot.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Medizinisch-beruflich-orientierte-Rehabilitaton-MBOR/

Die Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation (Phase II) sollen eine Lücke schließen zwischen der medizinischen Akutbehandlung und Erstversorgung (Phase I) sowie der beruflichen Rehabilitation (Phase III), die der Ausbildung oder Umschulung dient. Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation sind besondere Rehabilitationszentren für spezielle Krankheiten oder Arten der Behinderung, in denen in einem nahtlos ineinander greifenden Verfahren Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) erbracht werden. Zur Zeit gibt es in den Bundesländern 23 Einrichtungen, die Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft medizinisch-beruflicher Rehabilitationszentren sind, mit rund 1.400 Betten/Plätze für die Leistungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Medizinisch-berufliche-Rehabilitation-mbR-in-Phase-II/

Eine medizinische Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung soll Patientinnen und Patienten helfen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen in ihrem alltäglichen Leben deutlich beeinträchtigt sind. Ziel ist es, eine dauerhafte Beeinträchtigung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden beziehungsweise die Patientin oder den Patienten dabei zu unterstützen, mit den Folgen der Erkrankung besser zurechtzukommen. In der Reha werden je nach individuellem Bedarf verschiedene Behandlungselemente kombiniert: neben der ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung beispielsweise auch Krankengymnastik, Ergotherapie und Verfahren zur Schmerzbewältigung.
In der Rehabilitations-Richtlinie legt der G-BA vor allem die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verordnung von medizinischer Reha fest. Eine Reha verordnen können Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten. Anschließend ist eine Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse notwendig.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/medizinische-rehabilitation/

Die gesetzliche Definition gemäß § 2 SGB IX lautet:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Menschen-mit-Behinderungen/