Das Arbeitssystem ist ein abgegrenztes (definiertes) System, in dem eine oder mehrere Personen an einem Arbeitsplatz eine Arbeitsaufgabe erfüllen. Dabei wird ein Arbeitsgegenstand mit Hilfe von Arbeitsmitteln und in einem bestimmten Arbeitsablauf bearbeitet. Die Systemelemente wirken wechselseitig zusammen. Das Arbeitssystem befindet sich in einer Arbeitsumgebung und steht in Wechselwirkung mit deren Bedingungen. Arbeitssystemelemente sind die Arbeitsaufgabe, Personen, Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, Arbeitsgegenstand und der Arbeitsablauf.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die Arbeitsunfähigkeit (kurz: AU) ist ein Begriff aus dem Arbeits- bzw. Sozialrecht und wird in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien näher beschrieben. Demnach sind kranken- und unfallversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung ihre bis dato ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes ausführen können. Arbeitsunfähige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie auf Krankengeld oder Verletztengeld.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Arbeitsunfaehigkeit/

Unter Arbeitsvermittlung wird der Prozess der Vermittlung von Arbeitssuchende an offene Stellenangebote durch öffentliche sowie private Arbeitsvermittlungsdienste verstanden. Der öffentliche Dienst wird in Deutschland weitestgehend von der Agentur für Arbeit und den Jobcentern abgedeckt.
Aufgaben der Arbeitsvermittlung:
– arbeitslose und arbeitsuchende Personen beraten
– berufliches Profil erstellen
– passende Stellenanzeigen auf dem Arbeitsmarkt aufzeigen
– über Weiterbildungsmöglichkeiten informieren
– über mögliche finanzielle Leistungen informieren
– über Fördermittel für eine Existenzgründung informieren
– Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beraten
– bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen unterstützen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Arbeitsvermittlung/

Die Bundesagentur für Arbeit hat insbesondere die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen – einschließlich der Vermittlung von werkstattberechtigten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt – sowie die Beratung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen durchzuführen (§ 187 SGB IX). Für die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen sind bei den Arbeitsagenturen besondere Beratungs- und Vermittlungsstellen mit so genannten Reha-Teams eingerichtet. Für die Suche und gezielte Vermittlung geeigneter Arbeitsplätze kann das Reha-Team auch einen Integrationsfachdienst (IFD) beauftragen. Der IFD unterstützt insbesondere Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, die bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt eine besondere arbeitsbegleitende Betreuung benötigen. Finanzielle Leistungen der Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter können die Vermittlung und damit die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben unterstützen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Arbeitsvermittlung/

Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, welche die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine sogenannte Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX). Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Ausgleichsabgabe/

Im Einzelfall können Arbeitgebenden bei der Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen sogenannte Außergewöhnliche Belastungen entstehen. Damit ist ein personeller und/oder finanzieller Aufwand gemeint, der das im Betrieb übliche Maß deutlich überschreitet. Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sieht vor, dass die Integrationsämter bzw. Inklusionsämter Arbeitgebenden im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben finanzielle Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur (teilweisen) Abdeckung dieses besonderen Aufwands gewähren können (§ 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2e SGB IX und § 27 SchwbAV).
Man unterscheidet zwei verschiedene Formen der außergewöhnlichen Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen aufgrund von notwendiger personeller Unterstützung
Außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer eingeschränkten Arbeitsleistung (Leistungseinschränkung).

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Aussergewoehnliche-Belastungen/

Barrierefreiheit bedeutet sinngemäß: für jeden begehbar, nutzbar, erreichbar. Der Begriff ist im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert. Demnach sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Im sozialrechtlichen Sinne entstehen Behinderungen immer dann, wenn Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung auf Barrieren in ihrer Umwelt treffen. Somit ist Barrierefreiheit ein Instrument, Menschen ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Barrierefreiheit/

Bei der Beanspruchung handelt es sich um die durch individuelle Leistungsvoraussetzungen geprägten, unmittelbaren Reaktionen des Körpers auf von außen auf ihn einwirkende Belastung. Beanspruchung ist die individuelle Reaktion des Menschen auf die Belastung.

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Beanspruchungsfolgen sind langfristige Folgen physischer und psychischer Natur aufgrund dauerhafter Beanspruchung, die positiv und/oder negativ sein können. Physisch oder psychisch manifestierte kurz- oder langfristige Auswirkungen auf Beanspruchung können positiver oder negativer Art sein. Positiv sind sie bei Lern-, Übungs-, Trainingseffekten und auch bei der Motivation. Negativ sind sie als physiologischen Auswirkungen (z. B. Leistungsabfall, Blutdrucksteigerungen, Verspannungen) und als psychische Auswirkungen (z. B. nachlassen der Konzentration, Ermüdungsgefühl, Anspannung).

Quelle: Sifa-Lehrgang

Link: https://sifa-lernwelt.dguv.de/ilias.php?baseClass=ilrepositorygui&ref_id=81015

Die Bedarfserkennung gilt als erster Schritt im Reha-Prozess. Bei der Bedarfserkennung geht es um das möglichst frühzeitige Erkennen von möglichem Bedarf an Leistungen zur Teilhabe. In der Regel folgt auf den Schritt der Bedarfserkennung der Schritt der Antragstellung durch die Leistungsberechtigten und daraufhin die Phase der Zuständigkeitsklärung durch die Rehabilitationsträger. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verpflichtet die Träger von Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Rentenversicherung, ggf. aber auch die Jobcenter) im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen für schwerbehinderte Menschen) zur frühzeitigen Bedarfserkennung. Demnach sind sie dazu verpflichtet, drohende Behinderungen bzw. den Bedarf eines behinderten Menschen an Leistungen zur Teilhabe frühzeitig zu erkennen und gezieltes Handeln noch vor Eintritt der Rehabilitation zu ermöglichen (um möglichst Zugänge in die Eingliederungshilfe insbesondere aus dem SGB II und aus der Rente zu verringern).
Vernetzte Informationsangebote: § 12 SGB IX enthält die Regelungen zu den allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflichten der Rehabilitationsträger, zur frühzeitigen Bedarfserkennung sowie zur Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Antragstellung. So sind die Rehabilitationsträger im Zusammenhang mit der frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet, hierzu untereinander vernetzte Ansprechstellen einzurichten.
Weitere Beteiligte bei der Bedarfserkennung: Bei der Bedarfserkennung spielt die Mitwirkung weiterer Akteurinnen und Akteure eine Rolle, da die Rehabilitationsträger selbst nicht alle Fälle erkennen können, in denen ein möglicher Teilhabebedarf besteht. So sollten beispielsweise auch die Menschen mit Behinderung selbst, ihre Angehörigen und Betreuungspersonen, Ärzte und Ärztinnen oder betriebliche Akteurinnen und Akteure wie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretungen und Personal- bzw. Betriebsräte in der Lage sein, einen möglichen Bedarf an Leistungen zur Teilhabe zu erkennen, um Hilfen einzufordern, Beratungsdienste aufzusuchen bzw. auf Beratungsdienste hinzuweisen und ggf. einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen.

Quelle: REHADAT-Lexikon

Link: https://www.rehadat.de/lexikon/Lex-Bedarfserkennung/